Zum Hauptmenü. Zum Inhalt.

Schutzgebiete im Landkreis Germersheim

Das Recht des Flächen- und Objektschutzes hat sich in mehr als 100 Jahren entwickelt und gehört daher neben dem Artenschutz zu den ältesten bereichen des deutschen Naturschutzrechtes.

„Schutz" steht in diesem Zusammenhang auch für die Begriffe Pflege, Entwicklung sowie Wiederherstellung. Damit ist klargestellt, dass ein bestimmter Teil von Natur und Landschaft nicht nur zur Erhaltung eines bestehenden, besonders schutzwürdigen Zustandes unter Schutz gestellt werden kann, sondern auch, damit sich dieser bestimmte Teil - mit oder ohne menschliche Hilfe - in einen derartigen Zustand entwickelt oder zurückentwickelt.

Das rheinland-pfälzische Naturschutzgesetz kennt folgende Schutzgebiete:

 

Neben diesen Schutzgebieten sind in den §§ 25-27 des Landesnaturschutzgesetztes auch die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie als verbindlich umzusetzendes EU-Recht gesetzlich verankert. FFH- und Vogelschutzgebiete stehen nach § 25 (2) LNatSchG unter besonderem Schutz. Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den FFH-Gebieten genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Vogelschutzgebieten genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten.

Die jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete wurden von der Landesregierung durch Rechtsverordnung  bestimmt.

Ansprechpartner

Weitere Informationen

www.naturschutz.rlp.de