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Abschussplanung

Das rheinland-pfälzische Jagdrecht hat mit § 31 LJG hinsichtlich der Abschussregelung einen Paraigmenewechsel vollzogen, insdem erstmalig und abweichend von § 21 Abs.2 BJG i.V.m. § 23 LJG a.F. im Grundsatz auf eine behördliche Abschussfestsetzung zugunsten einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Jagdrechtsinhabern und der jagdausübungsberechtigten Person ( bei verpachteten Jagdbezirken ) bzw. eeiner formulierten Abschusszielsetzung ( bei nicht verpachteten Jagdbezirken ) verzichtet wird.

Im neuen Landesjagdgesetz ( LJG ) finden sich Grundsätze und Ziele der Abschussrgelung in § 31 Abs.1 LJG. Sie sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 21 Abs.1 BJG und § 23 Abs.4 LJG a.F.

Demnach ist der Abschuss des Wildes - wie bisher auch - so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewahrt bleiben. Neu - und abweichend von § 21 Abs.1 BJG ist, dass auch die Bekämpfung von Tierseuchen als gleichrangig zu berücksichtigender Belang in die Abschussregelung aufgenommen wird. Damit wird insbesondere den erhöhten gesellschaftlichen Erwartungen an eine zeitgemäße Jagd Rechnung getragen, die sich in Rheinland-Pfalz auch aus jüngeren Erfahrungen im zusammenhang mit dfer Bekämpfung der Wildschweinepest ergeben.

Darüberhinaus ist bei der Abschussregelung den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Durch die nunmehr gewährte Formulierung wird klargestellt, dass die Vermeidung von Wildschäden ein gleichrangiger Belang der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist und eben nicht nur ein Erfordrnis des Waldbaus ist.

Anzeige der Abschussvereinbarungen, Abschuszielsetzungen, Teilabschusspläne und Gesamtabschusspläne bei der Behörde

Um der zuständigen unteren Jagdbehörde eine Prüfung der jeweiligen privatrechtlichen Abschussregelungen auf Einhaltung der Gesetzesziele  zu ermöglichen, sind ihr die getroffenen Abschussvereinbarungen und Abschusszielsetzungen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft bei Abschussvereinbarungen die jagdausübungsberechtigte Person.

Für die Abschussregelung gilt im Regelfall die Jährlichkeit, d.h. Abschussvereinbarung/Abschuszielsetzung gelten jeweils für ein Jagdjahr.

 

Formblätter

Für Abschussvereinbarungen und Abschusszielsetzungen sind verpflichtend folgende Formblätter zu verwenden:

 

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