Bitte wählen Sie Ihre Ansprechpartnerin nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des ausländischen Staatsangehörigen:
Hiltrud Jochem: Buchstaben: R, S, T, U, V, W, X, Y
Marc Leppla: Buchstaben: K, L
Silke Schirmer: Buchstaben: M, O, P
Gülay Yuvaci: Buchstaben A, B, C, Q, Z
Philipp Balzer: Buchstaben: D, E, F, G, H, I, J, N
Voraussetzungen
Au-Pair bezeichnet junge Erwachsene, oder in manchen Staaten auch Jugendliche, die gegen Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld bei einer Gastfamilie im Bundesgebiet tätig sind, um im Gegenzug Sprache und Kultur des Gastlandes bzw. der Gastregion kennenzulernen.
Au-pair-Verhältnis
Zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums muss das Au-Pair mindestens 18 Jahre alt sein, aber das 25. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein. Das Au Pair muss Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Ein echtes Au-pair-Verhältnis liegt vor, wenn folgende Punkte beachtet werden:
- Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten
- Integration in die Gastfamilie, d.h. unter anderem auch Stellung einer angemessenen Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Möglichkeit der Teilnahme an den gemeinsamen Mahlzeiten
- Mitwirkung bei leichten Hausarbeiten (z.B. die Wohnung aufgeräumt und in Ordnung halten) und Kinderbetreuung, wöchentlich maximal 30 Stunden einschließlich Babysitting, in der Regel höchstens sechs Stunden täglich
- Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche, davon mindestens einen Sonntag im Monat und mindestens vier freien Abenden pro Woche
- Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Ausflüge
- Zahlung eines angemessenen Taschengeldes (z.Zt. mindestens 280 € im Monat)
- Abschluss einer Krankenversicherung (auch für den Fall der Schwangerschaft und Geburt) sowie einer Unfallversicherung durch die Gastfamilie
- Bezahlter Erholungsurlaub von vier Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr zwei Werktage pro vollem Monat)
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist das Au-pair-Verhältnis grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.
Gastfamilie
- Als Gastfamilie kommen nur Paare/Alleinerziehende mit Kind(ern) in Frage. Ausnahmen können im begründeten Einzelfall (z.B. Schwangerschaft) genehmigt werden.
- In den Gastfamilien wird Deutsch als Muttersprache gesprochen und mindestens ein erwachsenes Familienmitglied besitzt seit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz.
- Das Au-Pair darf weder mit einem Familienmitglied verwandt sein, noch aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.
Visumsverfahren
Der Aufenthaltstitel muss vor der Ausreise durch das Au-Pair bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden. Hierfür muss das Au-Pair neben einem gültigen Reisepass auch ein Einladungsschreiben der Gastfamilie vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Bewerberin als Au-Pair in die Familie kommen soll.
Um die Verfahrensdauer abzukürzen ist es sinnvoll, wenn die Gastfamilien parallel zum Visumsantrag mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen und folgende Unterlagen vorlegen:
- Bestätigung der Vermittlungsstelle mit Angaben über die Verhältnisse der Gastfamilie, vollständige Personalien des Au-Pairs
- Au-Pair-Vertrag, Lohn- oder Gehaltsabrechnung für Verpflichtungserklärung
Dem Visumsantrag wird zugestimmt, wenn die genannten Unterlagen vollständig vorliegen und auch der Arbeitsaufnahme durch die Agentur für Arbeit zugestimmt wurde.
Zustimmung zur Arbeitsaufnahme
Die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme wird grundsätzlich erteilt, wenn es sich um ein echtes Au-Pair-Verhältnis handelt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe oben). Ob dies der Fall ist, überprüft die Bundesagentur für Arbeit. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.
Nach der Einreise
Das Visum wird in der Regel für drei Monate erteilt. Nach der Einreise ist das Au-Pair verpflichtet, sich an seinem Wohnort innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden und dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalterlaubnis auszufüllen.
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Nationalpass
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Au-Pair-Vertrag
- Krankenversicherungsnachweis
Der Aufenthaltstitel erlischt, wenn die Au-Pair-Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beendet wird. Ein Wechsel der Gastfamilie bedarf der vorherigen Genehmigung der Ausländerbehörde.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Au-Pair-Aufenthaltes bis zu einem Jahr beträgt 100,-€.
Hinweis:
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Die Ausführungen gelten nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie für Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan Kanada, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika.