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Ausfüllhilfe

Ausfüllhilfe

Ausfüllhilfe zum Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten


Die Angabe -männlich/weiblich- ist insbesondere notwendig bei Namen, aus denen das Geschlecht nicht eindeutig hervorgeht.

Beim Punkt -PLZ/Wohnort- ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des/r Schüler/-in anzugeben.

Personensorgeberechtigt sind die Eltern der Schülerin oder des Schülers. Auch nach einer Scheidung können beide Elternteile personensorgeberechtigt sein. In manchen Fällen geht das Personensorgerecht auf ein Elternteil über. Auch ein vom Familiengericht bestellter Einzelpfleger, Amtspfleger, Ergänzungspfleger oder Vormund kann Personensorgeberechtigter des Schülers sein.

Haushaltsgemeinschaft oder auch Bedarfsgemeinschaft
Wenn ein Elternteil (Personensorgeberechtigte/-r) mit einem/r ehelichen oder unehelichen
Lebenspartner/-in in einer Wohnung bzw. Haus lebt.

Gewählte erste Fremdsprache.
Hiernach werden beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach § 69 Absatz 1 Satz 2 SchulG Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Gemäß § 69 Absatz 3 Satz 2 sind bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen.

Antrag auf Erlass des Eigenanteils
Für die Berechnung des Antrags auf Erlass des Eigenanteils müssen Sie uns ihre, und die ihres ehelichen bzw. nichtehelichen Lebenspartners/-in, Einkommensverhältnisse vorlegen,
zum Beispiel:

  • - Jahresbruttoeinkommen (Lohn- u. Gehaltsabrechnung Monat Dezember)
  • - Einkommensteuerbescheid (komplett entweder vom vorletzten, letzten oder jetzigen Kalenderjahres)
  • - Arbeitslosengeld I - Bescheid (komplett entweder vom vorletzten, letzten oder jetzigen Kalenderjahres)
  • - Arbeitslosengeld II (Hartz IV) - Bescheid (komplett entweder vom vorletzten, letzten oder jetzigen Kalenderjahres)
  • - Rentenbescheid, Witwenrente und Weisenrente (komplett entweder vom vorletzten, letzten oder jetzigen Kalenderjahres)
  • - Sozialhilfebescheid (komplett entweder vom vorletzten, letzten oder jetzigen Kalenderjahres)


Des Weiteren besteht eine Nachweispflicht von Unterhaltsleistungen an Kinder oder ehemaligen Lebenspartner/-innen.