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Bauleitplanung

Die Bauleitplanung obliegt der Verantwortung der Kommunen. Diese Kommunale Planungshoheit ist in Artikel 28 des Grundgesetz festgelegt.
Wesentliche Zielstellung der Bauleitplanung ist die Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und einer dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten Bodennutzung.
Die hierfür zur Verfügung stehenden Instrumente sind im Baugesetzbuch verankert. Dieses unterscheidet zwischen der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung:

Der Flächennutzungsplan übernimmt dabei die vorbereitende Bauleitplanung und stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet für die kommenden 10 bis 15 Jahre dar. Während dieses Zeitraums kann der Flächennutzungsplan geändert oder auch thematisch, z.B. den Themenbereich Windenergie betreffend, fortgeschrieben werden. Vor in Kraft treten bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der übergeordneten Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung).

Der Bebauungsplan regelt als verbindlicher Bauleitplan die städtebauliche Ordnung für einen exakt begrenzten Teilbereich einer Gemeinde, beispielsweise ein Gewerbegebiet. In diesem setzt er abschließend fest, ob ein bestimmtes Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht zulässig ist. Die Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan sind in § 9 BauGB abschließend geregelt. Der Bebauungsplan konkretisiert damit die Darstellungen des Flächennutzungsplans. Sofern dieses „Entwicklungsgebot" eingehalten wird ist für das in Kraft treten des Bebauungsplanes keine Genehmigung erforderlich.

Neben dieser klassischen Form der verbindlichen Bauleitplanung existieren noch weitere Instrumente, die auf einen bestimmten Einsatzzweck zugeschnitten sind. Hierzu gehören unter anderem:
· Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan
· Der Bebauungsplan der Innenentwicklung
· Die Satzungen nach § 34 und § 35 des Baugesetzbuches

 

Rolle der Kreisverwaltung Germersheim

Die Kreisverwaltung Germersheim nimmt innerhalb des Aufstellungsverfahren mehrere Funktionen wahr. Hierzu zählt

  • die Beratung und Betreuung von Kommunen und Investoren im Verfahren,
  • die fachliche Beteiligung als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB und
  • die Genehmigung der Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden und Städte.

 

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