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Anlagen im Bereich von Gewässern oder Deichanlagen

Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung. Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 40m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung oder weniger als 10m von der Uferlinie eines Gewässers dritter Ordnung (alle anderen Gewässer) entfernt sind. Zuständig ist die Untere Wasserbehörde. Bei Gebäuden, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde.

Zur Sicherung der Deiche gegen Unterspülung, Grundbruch, Quellbildung und dergleichen wurden Deichschutzzonen festgesetzt. Die Breite der Schutzzone beträgt auf der Wasserseite 75m und auf der Landseite 150m. Bei Riegeldeichen beträgt die Schutzzone auf beiden Seiten 75m.

Innerhalb der Schutzzonen sind Grabungen, Bohrungen, Rammungen, das Verlegen von unterirdischen Leitungen oder sonstige bauliche Maßnahmen, die die Sicherheit der Deiche beeinträchtigen können, nur mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde zulässig. Auch das Bepflanzen der Deiche und der Deichschutzstreifen mit Bäumen und Sträuchern ist grundsätzlich verboten. Eine Genehmigung kann in Aussicht gestellt werden, wenn der Schutzzweck der Deiche durch die beabsichtigte Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.



 

 

 

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Anlagen im/am Gewässer

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