Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer (selbständige und angestellte), die gewerblichen Güterkraft- (auch Werkverkehr) oder Personenverkehr durchführen, eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesem Bereich tätig zu sein.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie von solchen Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr, die
Ausgenommen davon sind Fahrten mit Kfz
Geregelt ist dies durch das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraftverkehr- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG vom 14.08.06 - BGBL. I S. 1958) und einer Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zum Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung -BKrFQV vom 22.08.06 (BGBL.I S. 2108).
Folgende Nachweise werden eingeführt
Diese kann auf folgende Weise erworben werden:
Die Stundenzahl kann auf jährliche Lehrgänge zu
je 7 Stunden verteilt werden.
Die Weiterbildung ist alle 5 Jahre zu absolvieren.
In Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE oder in anderen amtl. anerkannten Ausbildungsstätten.
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE (KOM) ab dem 10.09.2008
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE (LKW) ab dem 10.09.2009
Gibt es Besitzstände für Inhaber einer Fahrerlaubnis der genannten Klassen, die vor diesen Terminen erworben wurden?
Ja, diese Personen müssen keine Grundqualifikation mehr nachweisen, sondern eine Weiterbildung und zwar in folgenden Zeiträumen
KOM-Fahrer zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013
LKW-Fahrer zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014
Abweichend von dieser Frist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt. Hierunter fallen nur Fahrerlaubnisse, deren Gültigkeit in den Zeiträumen (KOM - 10.09.2013 bis 09.09.2015, LKW 10.09.2014 bis 09.09.2016) abläuft. Dann gelten folgende Fristen
KOM-Fahrer bis 09.09.2015
LKW-Fahrer bis 09.09.2016
Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab:
Güterkraftverkehr:
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Klasse |
Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten |
Grundqualifikation - Prüfung |
Beschleunigte Grundqualifikation |
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C |
18 Jahre |
18 Jahre |
21 Jahre |
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CE |
18 Jahre |
18 Jahre |
21 Jahre |
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C1 |
18 Jahre |
18 Jahre |
18 Jahre |
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C1E |
18 Jahre |
18 Jahre |
18 Jahre |
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Klasse |
Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten |
Grundqualifikation |
Beschleunigte Grundqualifikation |
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D |
20 Jahre - im Linienverkehr bis 50 km - 18 Jahre |
23 Jahre - im Linienverkehr bis 50 km 21 |
23 Jahre |
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DE |
20 Jahre - im Linienverkehr bis 50 km - 18 Jahre |
21 Jahre |
23 Jahre - im Linienverkehr bis 50 km - 21 Jahre |
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D1 |
18 Jahre |
Nicht vorgesehen |
21 Jahre |
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D1E |
18 Jahre |
Nicht vorgesehen |
21 Jahre |
Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselnummer „95" im Führerschein dokumentiert.
Der Nachweis der Qualifikation ist mit dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer der entsprechenden Klassen vorzulegen.
Hinweis:
Wer noch im Besitze eines „alten" - bis 31.12.1998 ausgestellten Führerscheines (grau oder rosa) - ist, muss mit dem Nachweis der Berufsqualifikation (Weiterbildung) gleichzeitig seinen „alten" Führerschein in den neuen Kartenführerschein umtauschen lassen.
Um weitere Informationen zum Umtausch in den neuen Kartenführerschein oder zur Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. Verlängerung einer Fahrerlaubnis zu erhalten klicken Sie bitte den entsprechenden Link an.
Weitere Hinweise und Erläuterungen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums des Innern für Sport und Infrastruktur, Mainz, www.isim.rlp.de.