Die Grundsätze und der Zweck des Bodenschutzes sind im Bundesbodenschutzgesetz verankert, welches 1999 in Kraft trat. Danach sollen die Funktionen des Bodens nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, Boden und Altenlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren. Des Weiteren ist es Ziel des Bodenschutzes Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Germersheim ist zuständig für den Bodenschutz auf Flächen mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie für sonstige Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben. Davon ausgenommen sind unter anderem altlastverdächtige Flächen und Altlasten. Hier ist die Zuständigkeit der Oberen Bodenschutzbehörde gegeben. Dies ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt.
Die Untere Bodenschutzbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn von einem Grundstück eine schädliche Bodenveränderung ausgeht bzw. auszugehen droht.