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Einkommensgrenzen

Einem Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit wird dann stattgegeben, wenn das maßgebliche Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Berücksichtigt wird das Einkommen des Schülers, der Personensorgeberechtigten bzw. der unterhaltsverpflichteten Eltern.
Unterschieden wird, ob

  • minderjährige Schülerinnen/Schüler im Haushalt beider Personensorgeberechtigten leben 1
  • minderjährige Schülerinnen/Schüler im Haushalt eines Sorgeberechtigten und dessen Partner bzw. Partnerin leben § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 3 a SGB II 1
  • minderjährige Schülerinnen/Schüler im Haushalt eines Personensorgeberechtigten leben. 2

Bei

  • volljährigen Schülerinnen/Schülern treten an die Stelle der Personensorgeberechtigten die unterhaltsverpflichteten Eltern 1 oder Elternteile 2
  • verheirateteten Schülerinnen/Schülern tritt an die Stelle der Personensorgeberechtigten der unterhaltsverpflichtete Ehegatte 1
  • bei Schülerinnen/Schülern, die nicht im Haushalt der Personensorgeberechtigten leben, ist das Einkommen der Personensorgeberechtigten maßgebend, in deren Haushalt die Schülerin/Schüler zuletzt gelebt hat . 1, 2

Anmerkung: 1, 2 (Unterschiedliche Einkommensgrenze siehe Tabelle)

Einkommensgrenze
(Kindergeld oder
vergleichbare Leistungen)
für Kinder

Schüler/in lebt/e im Haushalt beider Personensorgeberechtigten, eines sorgeberechtigten Elternteils und dessen Partner/in bzw. verheirateter
Schüler/in und der unterhaltsverpflichtete
Ehegatte1

Schüler/in lebt/e im Haushalt
eines sorgeberechtigten Elternteils2

1. Kind

26.500,00 €

22.750,00 €

2. Kinder

30.250,00 €

26.500,00 €

3. Kinder

34.000,00 €

30.250,00 €

4. Kinder

37.750,00 €

34.000,00 €

usw.

 

 

Für jedes weitere Kind, für das der Personensorgeberechtigte bzw. eine zu berücksichtigende Partner/in Kindergeld oder vergleichbare Leistungen (Kinderzulage oder -zuschuss aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung) erhalten, erhöht sich der Betrag um 3.750,00 €.

 

Einkommen

Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG) ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkommensarten und ohne Ausgleich von Verlusten des Ehegatten. Das maßgebliche Einkommen richtet sich in der Regel nach dem vorletzten Kalenderjahr. Sollte das Einkommen im darauffolgenden Jahr bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich darunter liegen, ist auf Antrag das niedrigere Einkommen maßgebend. Als Einkommen gelten auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (wie z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Gehaltsabrechnung Dezember) werden Werbungskosten - ohne Nachweis - in Höhe von 920,00 € abgezogen.

Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind (wie z.B. Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Unterhalt ...) werden nicht als Einkommen berücksichtigt, müssen jedoch durch entsprechende Belege/Bescheide nachgewiesen werden.

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