Sekundarstufe I (Klassenstufe 5-10)
Sekundarstufe II (Klassenstufe 11-13)
Erläuterungen zu den Einkommensgrenzen (Sekundarstufe I)
Gemäß § 1 der vorliegenden Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung wird die Einkommensgrenze für die Erhebung eines Eigenanteils nach § 69 Abs. 4 Schulgesetz wie folgt berechnet:
Ein Eigenanteil darf nur von Schülerinnen/Schülern, die nicht volljährig sind, gefordert werden,
falls sie im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieser Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500,-- EUR zuzüglich 3.750,-- EUR für jedes weitere Kind, für das ein unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, demnach bei
einem Kind 26.500,-- EUR
zwei Kindern 30.250,-- EUR
drei Kindern 34.000,-- EUR usw., oder
falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750,-- EUR zuzüglich 3.750,-- EUR für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, demnach bei
einem Kind 22.750,-- EUR
zwei Kindern 26.500,-- EUR
drei Kindern 30.250,-- EUR usw., oder
falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, der mit einer/einem Partnerin/Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, zusammenlebt, wenn das Einkommen dieser/dieses Personensorgeberechtigten, der/ des Partnerin/Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500,-- EUR zuzüglich 3.750,-- EUR für jedes weitere Kind, für das diese/dieser Personensorgeberechtigte oder ihre/seine Partnerin/Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, demnach bei
einem Kind 26.500,-- EUR
zwei Kindern 30.250,-- EUR
drei Kindern 34.000,-- EUR usw., oder
falls sie nicht im Haushalt einer/eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der/des unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten, in deren/dessen Haushalt sie zuletzt gelebt haben, die entsprechenden Einkommen nach Nummer 1 oder 2 übersteigen, oder
falls sie im Rahmen einer Maßnahme nach § 27 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII in einer anderen Familie leben oder nach § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben, wenn ihr eigenen Einkommen 19.000,-- EUR übersteigt.
Bei volljährigen Schülerinnen/Schülern sind an Stelle der/des unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern oder Elternteile zu berücksichtigen.Für verheiratete Schülerinnen/Schüler tritt an Stelle der/des unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten der Ehegatte, bei Schülerinnen/Schülern, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz befinden, die/der Lebenspartnerin/Lebenspartner.
Das für die Fahrkostenübernahme maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkunftsarten und ohne Ausgleich mit Verlust des Ehegatten. Werbungskosten werden danach einkommensmindernd berücksichtigt, und zwar ohne Nachweis mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (z.Z. 920,- €).
Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden und allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind und weder im Ausland noch im Inland einer staatlichen Besteuerung unterliegen.(Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Sozialhilfe, werden nicht als Einkommen berücksichtigt).
Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres. Auf Antrag kann das Einkommen des letzten Kalenderjahres oder des jetzigen Kalenderjahres zugrunde gelegt werden, wenn dieses Einkommen wesentlich niedriger ist als das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.
Das Einkommen muss nachgewiesen werden. Dies kann durch Vorlage des Steuerbescheides oder beispielsweise durch eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen.Bitte den Einkommensnachweis in einen separaten Briefumschlag stecken.
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Erklärung über die Einkommensverhältnisse (Sekundarstufe II)
Nach § 2 der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung berechnet sich die Einkommensgrenze für die Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II nach § 69 Abs. 8 Satz 2 SchulG nach den Bestimmungen des § 1.
Eine Schülerfahrkarte kann nur von Schülerinnen/Schülern, die nicht volljährig sind, beantragt werden,
falls sie im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieser Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500,-- EUR zuzüglich 3.750,-- EUR für jedes weitere Kind, für das ein unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, demnach bei
einem Kind 26.500,-- EUR
zwei Kindern 30.250,-- EUR
drei Kindern 34.000,-- EUR usw., oder
falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750,-- EUR zuzüglich 3.750,-- EUR für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, demnach bei
einem Kind 22.750,-- EUR
zwei Kindern 26.500,-- EUR
drei Kindern 30.250,-- EUR usw., oder
falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, der mit einer/einem Partnerin/Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, zusammenlebt, wenn das Einkommen dieser/dieses Personensorgeberechtigten, der/ des Partnerin/Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500,-- EUR zuzüglich 3.750,-- EUR für jedes weitere Kind, für das diese/dieser Personensorgeberechtigte oder ihre/seine Partnerin/Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, demnach bei
einem Kind 26.500,-- EUR
zwei Kindern 30.250,-- EUR
drei Kindern 34.000,-- EUR usw., oder
falls sie nicht im Haushalt einer/eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der/des unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten, in deren/dessen Haushalt sie zuletzt gelebt haben, die entsprechenden Einkommen nach Nummer 1 oder 2 übersteigen, oder
falls sie im Rahmen einer Maßnahme nach § 27 SGB VIII i. V. m. § 33 SGB VIII in einer anderen Familie leben oder nach § 27 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben, wenn ihr eigenen Einkommen 19.000,-- EUR übersteigt.
Bei volljährigen Schülern gilt als maßgebliches Einkommen das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern oder Elternteile, in deren Haushalt der Schüler lebt oder zuletzt gelebt hat. Für die Einkommensgrenze ist auch in diesen Fällen maßgebend, ob der Schüler bei beiden Elternteilen oder nur bei einem Elternteil lebt oder gelebt hat.
Das für die Fahrkostenübernahme maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkunftsarten und ohne Ausgleich mit Verlust des Ehegatten. Werbungskosten werden danach einkommensmindernd berücksichtigt, und zwar ohne Nachweis mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (z. Z. 920,- €).
Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden und allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind und weder im Ausland noch im Inland einer staatlichen Besteuerung unterliegen.
(Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Sozialhilfe, werden nicht als Einkommen berücksichtigt.)
Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres. Auf Antrag kann das Einkommen des Jahres letzten oder des jetzigen Kalenderjahres zugrunde gelegt werden, wenn dieses Einkommen wesentlich niedriger ist als das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.