Seit dem 1. Januar 2007 gilt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Mit der Elternzeit sollen Eltern die Möglichkeit haben, ihr Kind selbst betreuen und erziehen zu können. Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Eltern können die Elternzeit auch gemeinsam in Anspruch nehmen.
Es fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf und beträgt zwischen 65 und 67% des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 €.
Maßgebend für die Berechnung des Elterngeldes ist das Einkommen 12 Monate vor Geburt bzw. vor Bezug des Mutterschaftsgeldes.
Die neuen Elterngeldregelungen werden ab dem 1. Januar 2011 bei allen Elterngeldberechtigten angewendet. Auch wenn Sie bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen, gelten die Neuregelungen für Sie. Möglicherweise können die Neuregelungen zur Kürzung oder zum Wegfall Ihres Elterngeldanspruches führen.
Für Geringverdiener mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 € vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 %: Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate.
Das Mindestelterngeld von 300 € erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10% des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 €. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 € für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.
Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.200 € und 1.240 € vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 %. Für je 2 €, die das Einkommen über 1.200 € liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1%.
Für Erwerbseinkommen von über 1.240 € liegt die Ersatzrate künftig bei 65%.
Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der €päischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den €päischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.
Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 € hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 € hatten.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Sie einen Teil (bis zu 12 Monate) der Elternzeit auf später, d.h. auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen. Achten Sie darauf, dass die Übertragung eindeutig vereinbart und für Sie nachweisbar ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist allerdings der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers sind weitere Zeitabschnitte möglich.
Das Elterngeld muss schriftlich bei den zuständigen Elterngeldstellen
beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf
Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des
Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die
letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag
auf Elterngeld eingegangen ist.