Zum Hauptmenü. Zum Inhalt.

Elterngeld

Seit dem 1. Januar 2007 gilt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Mit der Elternzeit sollen Eltern die Möglichkeit haben, ihr Kind selbst betreuen und erziehen zu können. Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Eltern können die Elternzeit auch gemeinsam in Anspruch nehmen.

Es fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf und beträgt zwischen 65 und 67% des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 €.

Maßgebend für die Berechnung des Elterngeldes ist das Einkommen 12 Monate vor Geburt bzw. vor Bezug des Mutterschaftsgeldes.

Regelung ab dem 01. Januar 2011

Die neuen Elterngeldregelungen werden ab dem 1. Januar 2011 bei allen Elterngeldberechtigten angewendet. Auch wenn Sie bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen, gelten die Neuregelungen für Sie. Möglicherweise können die Neuregelungen zur Kürzung oder zum Wegfall Ihres Elterngeldanspruches führen.

Für Elterngeldberechtigte mit einem Einkommen unter 1.000 €

Für Geringverdiener mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 € vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 %: Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate.

Das Mindestelterngeld von 300 € erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10% des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 €. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 € für jedes zweite und weitere Mehrlingskind. 

Für Elterngeldberechtigte mit Einkommen zwischen 1.200 € und 1.240 €

Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.200 € und 1.240 € vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 %. Für je 2 €, die das Einkommen über 1.200 € liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1%.

Für Erwerbseinkommen von über 1.240 €

Für Erwerbseinkommen von über 1.240 € liegt die Ersatzrate künftig bei 65%. 

Für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld ll, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten

  • Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 € monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld hier grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.
  • Sonderregelung Elterngeldfreibetrag: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 €. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei:

Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften

Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der €päischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den €päischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.

Für Elterngeldberechtigte, die der sog. Reichensteuer lt. Einkommensteuergesetz unterliegen

Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 € hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 € hatten.

Elternzeit

Soll die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Geburt des Kindes, z.B. beim Vater, oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, ist sie spätestens 6 Wochen, ansonsten spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen; hierbei ist verbindlich zu erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgehende Elternzeit muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festgelegt werden.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Sie einen Teil (bis zu 12 Monate) der Elternzeit auf später, d.h. auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen. Achten Sie darauf, dass die Übertragung eindeutig vereinbart und für Sie nachweisbar ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist allerdings der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers sind weitere Zeitabschnitte möglich.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag 
  • Erklärung zum Einkommen Elternteil 1
  • ggf. Erklärung zum Einkommen Elternteil 2
  • Erklärung zur Reichensteuer
  • Beschäftigungsnachweis
  • Einkommensnachweis
  • Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor Geburt des Kindes
  • Nachweise über Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld /-hilfe usw.)
  • Nachweise über das Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber (o.g. Beschäftigungsnachweis vom Arbeitgeber ausfüllen u. bestätigen lassen)
  • Geburtsurkunde, Meldebescheinigung
  • Bei ausländischen Antragstellern: Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis / Staatsangehörigkeit (Kopie des Passes)
  • Bei Asylberechtigten: Nachweis über die Anerkennung

Antragstellung und Fristen

Das Elterngeld muss schriftlich bei den zuständigen Elterngeldstellen beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt.
  • Alleinerziehende, die mit dem Elterngeld das wegfallende Erwerbseinkommen ausgleichen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
  • Neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern können in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten.
  • Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Zuschlag von 10% mindestens aber 75 € zu dem sonst zustehenden Elterngeld des betreuenden Elternteils. Bei Mehrlingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind jeweils um einen Zuschlag in Höhe des Mindestbetrags.
  • Die Elternzeitregelung gilt wie beim Erziehungsgeld auch für Adoptiv- und Adoptivpflegeeltern, für Stiefeltern sowie für einen nicht personensorgeberechtigten Elternteil, wenn der andere Elternteil zustimmt. Nach der Neuregelung für Geburten ab 1.1.2004 haben auch Vollzeitpflegeeltern Anspruch auf Elternzeit.

Ansprechpartner