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Gewässerbenutzungen

Gewässerbenutzungen bedürfen grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder einer Bewilligung. Benutzungen stellen dar

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern
  • das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer
  • das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

Ferner gilt als Benutzung auch

  • das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür         geeignet sind
  • die Maßnahmen. die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

 

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Bewilligung liegt, je nach Art und Umfang der Gewässerbenutzung, entweder bei der Oberen oder der Unteren Wasserbehörde. Sie kann bei den Sachbearbeitern nachgefragt werden.

 

Ansprechpartner