Mit Wirkung ab dem 01.01.2005 wurden die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebenunterhalt für Erwerbsfähige) zu einem neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengeführt. Bekannt geworden ist dieses Leistungssystem unter der Bezeichnung "Hartz IV". Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung werden ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhaltes übernommen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich nach den individuellen Verhältnissen im Einzelfall (z.B. Zahl der Familienangehörigen, Alter), der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind die Empfängerinnen und Empfänger grundsätzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit nicht eine Versicherung im Rahmen der Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Beiträge bezahlt der zuständige Leistungsträger in voller Höhe. Keine Versicherungspflicht besteht, wenn Arbeitslosengeld II nur als Darlehen oder nur Leistungen für einmalige Leistungen (siehe oben) erbracht werden.
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