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Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Mit Wirkung ab dem 01.01.2005 wurden die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebenunterhalt für Erwerbsfähige) zu einem neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengeführt. Bekannt geworden ist dieses Leistungssystem unter der Bezeichnung "Hartz IV". Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Anspruchsberechtigte

Grundsicherung für Arbeitssuchende können grundsätzlich alle hilfebedürftigen erwerbsfähigen Personen erhalten, die die Altersgrenze nach §7a SGB II noch nicht erreicht haben und hilfebedürftige nicht erwerbstätige Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Außerdem müssen diese Personen sich gewöhnlich in der Bundesrepublik aufhalten.
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Leistungsarten

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst
  • Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende können Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Einstiegsgeld gewährt werden.
Erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze nach §7a SGB II noch nicht erreicht haben, erhalten Arbeitslosengeld II. Nicht erwerbsfähige Personen, die mit dem/der Arbeitslosen in einer Bedarfsgemeinschaft leben bekommen Sozialgeld.
Personen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, kann Einstiegsgeld zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit als zeitlich befristeter Zuschuss gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. Es wird maximal für 24 Monate gezahlt. Die Höhe orientiert sich unter anderem an der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
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Höhe der Leistung (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)

Jede Person hat einen individuellen Leistungsanspruch, der jeweils berechnet werden muss.
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld setzen sich zusammen aus dem monatlichen Regelbedarf, den tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter bestimmten Voraussetzungen aus einem oder mehreren Mehrbedarfszuschlägen.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
Die Regelleistung stellt eine Pauschale dar, mit der grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Leistungen abgedeckt sind. Als Regelbedarf erhält ein Alleinstehender in Westdeutschland 364 EUR pro Monat. Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben auch Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner minderjährig ist. Volljährige (Ehe-)Partner die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten jeweils 90 % der monatlichen Regelleistung (328 EUR). Im Einzelnen sind die monatlichen Regelleistungen wie folgt bemessen:
  • Alleinstehende und Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner minderjährig ist 364 EUR
  • Volljährige Partner jeweils 328 EUR
  • Kinder ab dem 15. Lebensjahr 291 EUR
  • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 251 EUR.

Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung werden ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhaltes übernommen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich nach den individuellen Verhältnissen im Einzelfall (z.B. Zahl der Familienangehörigen, Alter), der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes.

Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarfe), die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind, können unter bestimmen Voraussetzungen
  • für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
  • für Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder,
  • für behinderte Menschen,
  • für aus medizinischen Gründen notwendige kostenaufwändige Ernährung gezahlt werden und
  • soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht.
Obwohl die Regelleistung eine umfassende Pauschale darstellt, kann unter Umständen ein zusätzlicher Anspruch auf einmalige Leistungen bestehen. Ergänzend zu den Regelleistungen werden einmalig Leistungen für
  • die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt. 
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Einsatz von Einkommen und Vermögen

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) werden nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Dies bedeutet, dass vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.
Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben, wie z. B. Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
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Sozialversicherung

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind die Empfängerinnen und Empfänger grundsätzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit nicht eine Versicherung im Rahmen der Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Beiträge bezahlt der zuständige Leistungsträger in voller Höhe. Keine Versicherungspflicht besteht, wenn Arbeitslosengeld II nur als Darlehen oder nur Leistungen für einmalige Leistungen (siehe oben) erbracht werden.

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Kinderzuschlag

Gering verdienende Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Arbeitslosengeldes II beziehungsweise in Höhe des Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht den Mindestbedarf für ihre minderjährigen Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 140 EUR im Monat.
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Leistungsträger

Der Landkreis Germersheim hat, wie die meisten meisten Kommunen in Rheinland-Pfalz, mit der Arbeitsverwaltung eine sogenannte gemeinsame Einrichtung, das JOBCENTER, gebildet, das für alle Erwerbsfähigen mit Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zuständig ist.
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Bitte wenden Sie sich an:

Jobcenter Landkreis Germersheim

Waldstr. 13
76726 Germersheim

Tel: 07274 / 70110
Fax: 07274 / 701166

ARGE-GER@jobcenter-ge.de