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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben bedürftige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind.

Die Leistungen entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, sind aber - im Unterschied zu diesen - zu beantragen.

Einkommen wie zum Beispiel Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet, jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern beziehungsweise Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 EUR kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen.

Darüber hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.

Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen.

Die Beantragung der Hilfe und die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung.