Die Aufnahme der Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nebenwirkungen betroffen sind, ist im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt.
Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 01.07.1990 müssen Aussiedler bzw. Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen.
Das Bundesverwaltungsamt prüft im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und erteilt dann den Aufnahmebescheid. Erst dieser berechtigt zur einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Auch die nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des BVFG erfüllen.
Nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet werden die Spätaussiedler und ihre Familienangehörige in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes registriert und auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Gleichzeitig wird im Rahmen des Registrierverfahrens das Bescheinigungsverfahren eingeleitet, für das nunmehr auch das Bundesverwaltungsamt zuständig ist.
Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus (§ 15 Abs. 1 BVFG), nachdem sie in dem zugewiesenen Bundesland Wohnsitz genommen haben.
Für die in den Aufnahmebescheid einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge wird zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt (§ 15 Abs. 2 BVFG). Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen zuständig sind.
Mit der Ausstellung dieser Bescheinigung erwerben die Neuankömmlinge im Regelfall die deutsche Staatsangehörigkeit. Zudem ist diese Bescheinigung auch Grundlage für die Gewährung zahlreicher Leistungen (z. B. Leistungen der Renten- und Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Sozialämter usw.)
Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe. Mit einer Änderung von § 9 Abs. 3 BVFG hat am 24.05.2007 das Bundesverwaltungsamt diese Aufgabe von den Bundesländern übernommen.
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie im Internet unter: www.bundesverwaltungsamt.de