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Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer

  • nicht erwerbsfähig im Sinne des Sozialgesetzbuches II ist 
  • nicht dem Personenkreis des 4. Kap. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zuzuordnen ist und 
  • seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.

 

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet.

Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich insbesondere aus folgenden Komponenten zusammen:

  • den Regelsätzen nach Regelbedarfsstufen
  • der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen
  • den Heizkosten in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen
  • den Mehrbedarfen und
  • den einmaligen Leistungen für Erstausstattung der Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten), für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie
  • den Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge.

Heizungsbeihilfe für bevorratete Heizstoffe für die Heizperiode 2010/ 2011. Weitere Informationen finden Sie in der Tabelle.

Die Heizungsbeihilfen sind für die Heizperiode vom 01.10.2010 bis 30.04.2011 vorgesehen. Die festgestellten angemessenen Aufwendungen werden im Monat der Anschaffung bzw. Fälligkeit als Bedarf berücksichtigt. Übersteigt das Einkommen die Bedarfsgrenze, so ist das Siebenfache des übersteigenden Einkommens auf die Heizungsbeihilfe anzurechnen.

 

Seit 01.01.2011 gelten folgende Regelbedarfsstufen:

  • für den Haushaltsvorstand sowie für Alleinstehende:
    364 EUR
  • für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 215 EUR
  • für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 251 EUR
  • für Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres: 287 EUR
  • für Personen, die in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft zusammenleben, beträgt der monatliche Regelsatz jeweils: 328 EUR.

Die Beantragung der Hilfe und die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung.