Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens".
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet.
Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich insbesondere aus folgenden Komponenten zusammen:
Heizungsbeihilfe für bevorratete Heizstoffe für die Heizperiode 2010/ 2011. Weitere Informationen finden Sie in der Tabelle.
Die Heizungsbeihilfen sind für die Heizperiode vom 01.10.2010 bis 30.04.2011 vorgesehen. Die festgestellten angemessenen Aufwendungen werden im Monat der Anschaffung bzw. Fälligkeit als Bedarf berücksichtigt. Übersteigt das Einkommen die Bedarfsgrenze, so ist das Siebenfache des übersteigenden Einkommens auf die Heizungsbeihilfe anzurechnen.
Seit 01.01.2011 gelten folgende Regelbedarfsstufen:
Die Beantragung der Hilfe und die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung.