Kleine Kinder zu betreuen, sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen und zu fördern, kann eine sehr schöne und erfüllende Aufgabe sein. Tagesmütter und -väter sind in der Zeit, in der die Eltern berufstätig sind, wichtige Bezugspersonen für die Kinder. Sie übernehmen eine große Verantwortung und begleiten die Kinder in einer sensiblen Phase ihres Lebens. Um sich darüber im Klaren zu sein, ob das die Tätigkeit ist, die Sie für die nächsten Jahre ausüben möchten und zu wissen, worauf Sie sich einlassen, sollten Sie sich im Vorhinein gründlich informieren und vorbereiten.
Ansprechpartner beim Kreisjugendamt, Bismarckstr. 4 in 76726 Germersheim sind:
Das Jugendamt erteilt auch die Pflegeerlaubnis und ist für die Vermittlung von Tagespflegekindern zuständig.
1.1 Grundlagen für die Tätigkeit einer Tagespflegepersonen
1.2 Formen der Kindertagespflege
1.3 Kindertagespflege als haushaltsnaher Minijob
2. Der arbeitsrechtliche Status von Tagespflegepersonen
2.1 Erlaubnis zur Kindertagespflege, Qualifizierung durch Fortbildungskurse
2.2 Fortbildungsveranstaltungen
2.3 Treffen der Tagespflegepersonen
3. Die Einnahmen einer Tagespflegepersonen
3.1.2 Ergänzende Regelungen zu den Geldleistungen
3.2 Wie werden die Einnahmen versteuert?
3.2.1 Ab welchem Verdienst muss ich als Tagespflegeperson Steuern zahlen?
3.3 Was ist die Betriebsausgabenpauschale und wie kann sie geltend gemacht werden?
3.3.1 Wie hoch ist die Betriebsausgabenpauschale bei Teilzeitbetreuung?
3.3.2 Was ist, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben die Pauschale übersteigen?
3.4 Muss ich als selbstständige Tagespflegeperson ein Gewerbe anmelden u. Gewerbesteuer
bezahlen?
4. Sozialversicherungspflicht für Tagespflegepersonen
4.2. Kranken- und Pflegeversicherung
4.4. Unfallversicherung Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitsversicherung
5.1. Übernahme der Aufsichtspflicht durch die Tagespflegepersonen
5.2. Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Tagespflegepersonen
6. Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege auf staatliche Leistungen
6.1. Kindertagespflege und Elterngeld / Erziehungsgeld
6.3 Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege auf Leistungen nach
Arbeitslosengeld II
7. Datenschutz und Schweigepflicht in der Kindertagespflege
9. Weiterführende Informationen zur Kindertagespflege
10. Checkliste: So werde ich Tagespflegemutter/vater
Wenn Sie als Tagespflegeperson tätig werden wollen, sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch- Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII - Kinder und Jugendhilfegesetz) sowie die landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Auseinander zu halten sind dabei die verschiedenen Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten in der Kindertagespflege:
Das Jugendamt vermittelt Kindertagespflegeplätze und stellt den Erziehungsbedarf sicher. Außerdem berät das Jugendamt die Eltern, ermittelt die Kosten der Betreuung und den Kostenbeitrag der Eltern. Jugendamt - Tagesperson. Das Jugendamt prüft die Eignung der Tagespflegepersonen. Es sorgt für fachliche Beratung und Begleitung sowie Qualifizierung durch Fortbildungskurse und die finanzielle Anerkennung.
Im Mittelpunkt stehen hier folgende Fragen: Wie wird das Betreuungsverhältnis ausgestaltet? Welche pädagogischen Ziele werden festgelegt? Welchen Umfang hat die Betreuung, wie hoch sind die Kosten und wer kommt für sie auf?
Der § 23 SGB VIII regelt zum größten Teil die Verhältnisse zwischen Jugendamt und Eltern/Kind sowie zwischen Jugendamt und Tagespflegepersonen.
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagesstätte. Es gibt zwei zulässige Formen der Tagespflege:
Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern (das Gesetz spricht von "Personensorgeberechtigten") betreut. Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Eine Erlaubnis für diese Tätigkeit ist nicht erforderlich. Die Tagespflegeperson ist von den Eltern weisungsabhängig, daher besteht zumeist ein angestelltes Arbeitsverhältnis. Die Eltern sind die Arbeitgeber. Die Tagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern tätig ist, wird umgangssprachlich als "Kinderfrau" oder "Kinderbetreuer/in" bezeichnet.
Dies ist im Kreis Germersheim die häufigste Betreuungsform in der Tagespflege. Hier wird das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Dabei dürfen bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden - allerdings kann die Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden. Für diese Art der Betreuung ist eine Erlaubnis durch das zuständige Jugendamt erforderlich. Dabei wird die Sachkompetenz und Persönlichkeit der Tagespflegeperson überprüft (es ist auch ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich). Außerdem wird festgestellt, ob der Haushalt der Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern geeignet ist. Tagespflegepersonen müssen über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, soweit sie das Kind in ihren Räumlichkeiten betreuen und nicht im Haushalt der Erziehungsberechtigten. Hierzu gehören:
Das Landesrecht regelt hierzu, dass diese Betreuungsform in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist.
Das Landesrecht regelt hierzu, dass diese Betreuungsform in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist.
Auch für diese Form der Tagespflege gibt es in Rheinland-Pfalz keine Genehmigung.
Das Gesetz zu Minijobs zielt darauf ab, alle Tätigkeiten im Haushaltsbereich mit möglichst wenig Bürokratie zu belasten und finanziell zu erleichtern. Das gilt auch für die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern. Falls Sie mit der Kindertagespflege einen "Minijob" schaffen, begründen Sie ein Beschäftigungsverhältnis. Die Eltern werden somit zum Arbeitgeber.
Bei einem Verdienst bis zu 400 Euro monatlich muss die Tagespflegeperson weder Steuern noch Sozialabgaben leisten. Die Eltern zahlen als Arbeitgeber Pauschalabgaben von 12 Prozent des Verdienstes (5 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, 5 % zur gesetzlichen Krankenversicherung, 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,1 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer). Die Tagespflegeperson muss durch die Eltern bei der Bundesknappschaft als Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Weitere Einzelheiten erfahren sie über die Knappschaft Bahn See (www.minijob-zentrale.de ).
Eine Tagespflegeperson kann selbstständig oder angestellt (s.o.) tätig sein. Bedeutsam für die Abgrenzung ist die Art der Tätigkeit. Entsprechend den allgemeinen Abgrenzungskriterien ist ausschlaggebend, ob die Tagespflegeperson bei Gestaltung und Durchführung der Kinderbetreuung an Weisungen der Eltern bezüglich Art, Ort und Zeit der Betreuung gebunden ist oder Art und Umfang der Betreuung selbst bestimmen kann. Dazu gehören z.B. Fragen der Ernährung der Kinder ebenso wie die konkrete Ausgestaltung der Betreuung (Fernsehen, Spiele, Ausflüge).
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses können sich auch aus dem regulären Ort der Betreuung ergeben (Haushalt der Tagespflegeperson oder Haushalt der Eltern). Betreut die Tagespflegeperson das Kind in dessen Familie nach Weisungen der Eltern, ist sie in der Regel Arbeitnehmerin, die Eltern sind die Arbeitgeber. Werden hingegen Kinder verschiedener Eltern im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen kindgerechten Räumen eigenverantwortlich betreut, dann ist die Tagespflegeperson selbstständig tätig.
In der Praxis unterscheidet man zwischen "Kinderfrauen" oder "Kinderbetreuer/innen", die in der Familie arbeiten, und "Tagesmüttern/-vätern", die das Kind außerhalb der elterlichen Wohnung betreuen. Das Gesetz benutzt übergreifend den Begriff "Tagespflegeperson". In der Regel liegt ein Angestelltenverhältnis vor, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern betreut werden und eine selbständige Tätigkeit, wenn die Betreuung bei der Tagespflegeperson statt findet!
Laut § 43 SGB VIII bedarf jeder, der Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, soweit Landesrecht diese Anzahl nicht einschränkt. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Erlaubnis (§ 43 SGB VIII) wird vom Jugendamt auf Basis einer Eignungsfeststellung erteilt. Bei der Prüfung der Eignung sind die in § 23 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 SGB VIII genannten Kriterien entscheidend. Als Grundvoraussetzungen gelten:
Verfahren und Elemente der Eignungsfeststellung sind Einzelgespräch, Hausbesuch und das Erbringen weiterer Nachweise (z.B. polizeiliches Führungszeugnis lt. § 72a SGB VIII).
Um ihre Eignung zu belegen, müssen Tagespflegepersonen "über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben" (§ 23, Abs. 3 SGB VIII). Das Kreisjugendamt Germersheim bietet in Kooperation mit der Kreisvolkshochschule eine mit Kreis- und Landesmitteln geförderte Qualifizierung von Tagespflegepersonen an.
Die Maßnahme zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen richtet sich nach dem erprobten und bundesweit anerkannten Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) „Fortbildung von Tagesmüttern- und vätern". In der Qualifizierung werden angeboten:
Die Fortbildung endet mit einer schriftlichen Abschlussarbeit. Die Teilnehmer/innen erhalten danach das Zertifikat: „qualifizierte Tagespflegeperson" und werden nach Vergütungsgruppe B bezahlt.
Der Qualifizierungskurs umfasst 93 Unterrichtseinheiten a 45 min. Die Gebühr beträgt 170,- Euro. Nach erfolgreicher Teilnahme kann ein Teil des Betrags (100,- Euro) vom Kreisjugendamt Germersheim zurück erstattet werden, wenn Sie bereit sind, sich in die Tagespflegekartei des Jugendamtes aufnehmen zu lassen.
Im Anschluss an diesen Grundkurs besteht die Möglichkeit, weitere 80 UE
über die einzelnen Fortbildungsmodule zu belegen und diese dann als
Aufbaukurs anerkannt zu bekommen. Nach Abgabe einer Abschlussarbeit (das
Thema ist mit der Fachberatung vorher abzusprechen) bekommen Sie den
Grund- und Aufbaukurs anerkannt und erhalten somit die Vergütungsgruppe
A.
Anmeldung für den Qualifizierungskurs und die
Fortbildungsveranstaltungen bei der Kreisvolkshochschule, Frau Träber,
Tel. 07274 / 53-314, eMail: k.traeber@kreis-germersheim.de.
Als Tagespflegeperson müssen sie zusätzlich zu dem Qualifizierungskurs pro Jahr an mindestens 8 Unterrichtseinheiten (a 45 min.) an frei wählbaren Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die Fachberatung für die Tagespflege organisiert regelmäßig Veranstaltungen zu Themen aus den Bereichen
Das Fortbildungsprogramm bekommen Tagespflegepersonen automatisch zugeschickt.
Die Fachberatung für die Tagespflege organisiert Treffen der Tagespflegepersonen um:
Die Betreuungsleistung in der Kindertagespflege wird vom Kreisjugendamt Germersheim direkt an die Tagespflegepersonen ausgezahlt. Die Eltern werden zu einem Beitrag herangezogen. Dazu ist es erforderlich, dass die Eltern bei uns einen „Antrag auf Kostenübernahme der Kindertagespflege“ stellen. Zudem haben einkommensschwächere Familien die Möglichkeit, bei uns einen Zusatzantrag auf Erlass der Elternbeiträge zu stellen.
Wichtig: Eltern können nur dann einen Antrag stellen, wenn für das betreffende Kind keine weitere Ganztagsbetreuung in Anspruch genommen wird. In diesem Fall müssen die Eltern die
Tagespflegeperson selbst finanzieren.
In der Bundesrepublik Deutschland existieren verschiedene gesetzliche Versicherungssysteme. Hierzu zählen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Zusätzlich hat jeder die Möglichkeit der privaten Absicherung. Tagespflegepersonen sind verpflichtet, sich zu informieren und bei den gesetzlichen Versicherungsträgern zu melden.
Nach der Vermittlung durch das Jugendamt erhält die Tagespflegeperson eine Geldleistung aus
öffentlichen Mitteln. Diese setzt sich zusammen aus:
Die folgende Tabelle enthält Geldleistungen bezogen auf die Förderungsleistung und auf den
Sachaufwand (dieser beträgt pro Kind und Stunde 0,40 Euro).
Die folgende Tabelle enthält Geldleistungen bezogen auf die Förderungsleistung und auf den Sachaufwand (dieser beträgt pro Kind und Stunde 0,40 Euro).
| Durchschnill. wöchentl. Betreuungsumfang | Höhe der mtl. Geldleistungen an die TPP pro Kind (ohne Alters-, Kranken- und Unfallversicherung!) |
||
| A | B | C | |
| 40 Stunden | 576,00 € | 496,00 € | 416,00 € |
| 39 Stunden | 561,60 € | 483,60 € | 405,60 € |
| 38 Stunden | 547,20 € | 471,20 € | 395,20 € |
| 37 Stunden | 532,80 € | 458,80 € | 384,80 € |
| 36 Stunden | 518,40 € | 446,40 € | 374,40 € |
| 35 Stunden | 504,00 € | 434,00 € | 364,00 € |
| 34 Stunden | 489,60 € | 421,60 € | 353,60 € |
| 33 Stunden | 475,20 € | 409,20 € | 343,20 € |
| 32 Stunden | 460,80 € | 396,80 € | 332,80 € |
| 31 Stunden | 446,40 € | 384,40 € | 322,40 € |
| 30 Stunden | 432,00 € | 372,00 € | 312,00 € |
| 29 Stunden | 417,60 € | 359,60 € | 301,60 € |
| 28 Stunden | 403,20 € | 347,20 € | 291,20 € |
| 27 Stunden | 388,80 € | 334,80 € | 280,80 € |
| 26 Stunden | 374,40 € | 322,40 € | 270,40 € |
| 25 Stunden | 360,00 € | 310,00 € | 260,00 € |
| 24 Stunden | 345,60 € | 297,60 € | 249,60 € |
| 23 Stunden | 331,20 € | 285,20 € | 239,20 € |
| 22 Stunden | 316,80 € | 272,80 € | 228,80 € |
| 21 Stunden | 302,40 € | 260,40 € | 218,40 € |
| 20 Stunden | 288,00 € | 248,00 € | 208,00 € |
| 19 Stunden | 273,60 € | 235,60 € | 197,60 € |
| 18 Stunden | 259,20 € | 223,20 € | 187,20 € |
| 17 Stunden | 244,80 € | 210,80 € | 176,80 € |
| 16 Stunden | 230,40 € | 198,40 € | 166,40 € |
| 15 Stunden | 216,00 € | 186,00 € | 156,00 € |
| 14 Stunden | 201,60 € | 173,60 € | 145,60 € |
| 13 Stunden | 187,20 € | 161,20 € | 135,20 € |
| 12 Stunden | 172,80 € | 148,80 € | 124,80 € |
| 11 Stunden | 158,40 € | 136,40 € | 114,40 € |
| 10 Stunden | 144,00 € | 124,00 € | 104,00 € |
| 9 Stunden | 129,60 € | 111,60 € | 93,60 € |
| 8 Stunden |
115,20 € | 99,20 € | 83,20 € |
| 7 Stunden | 100,80 € | 86,80 € | 72,80 € |
| 6 Stunden | 86,40 € | 74,40 € | 62,40 € |
| 5 Stunden | 72,00 € | 62,00 € | 52,00 € |
Tabelle A bezieht sich auf Tagespflegepersonen mit Grund- und Aufbauqualifizierungskurs.
Tabelle B auf Tagespflegepersonen mit Grundqualifizierungskurs.
Tabelle C auf Tagespflegepersonen ohne Qualifizierungskurs.
Auch vor Beginn der offiziellen Tagespflege kommt der Kreis schon für die Eingewöhnungszeit auf. Bei einer wöchentliche Betreuungszeit bei Kindern von 0 bis 6 Jahren:
| 1 bis 10 Std. | 25 € |
| 11 bis 20 Std. | 50 € |
| 21 bis 30 Std. | 75 € |
| ab 31 Std. | 100 € |
Für Kinder ab 7 Jahren wird eine einmalige Pauschale in Höhe von 25,- Euro gezahlt. Die Erstattung erfolgt einmalig und rückwirkend, ohne Heranziehen von Elternbeiträgen.
Für die Betreuung zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr wird eine Pauschale in Höhe von 13,- Euro gezahlt.
Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Die erhaltenen Geldleistungen stellen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar (§ 18 EStG). Praktisch relevant wird dies mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009, die bis zum 31. Mai 2010 abgegeben werden musste.
Davor waren nur Tagespflegepersonen steuerpflichtig, die das Geld für die Kinderbetreuung direkt von den Familien erhielten. Tagesmütter und Tagesväter, die über das Jugendamt finanziert waren, brauchten keine Steuern auf das Betreuungsgeld zu zahlen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt auch die Geldleistung, die Tagespflegepersonen vom Jugendamt beziehen, als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Tagespflegepersonen haben ihr zuständiges Finanzamt über ihre selbständige Tätigkeit zu informieren. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob und in welcher Höhe Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind.
Zunächst einmal kann vom Einkommen die Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden. Diese liegt ab 2009 bei 300 Euro pro vollzeitbetreutem Kind und Monat. Steuern müssen nur dann bezahlt werden, wenn das Einkommen nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale die Grundfreibetragsgrenze von derzeit 638,66 Euro mtl. überschreitet. Bei allen Beträgen darunter fällt also gar keine Einkommenssteuer an.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner hängt die Höhe der Einkommenssteuer auch vom Einkommen des Partners ab, weil die beiden Einkommen (wiederum nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale) zusammengerechnet werden. Verheiratete Tagespflegepersonen müssen deshalb Betreuungsgeld, welches über der Betriebsausgabenpauschale liegt, in der gemeinsamen Steuererklärung mit dem Ehepartner angeben (Anlage GSE).
Wie bei allen Pauschalen gilt: sie ersetzen das umständliche Auflisten von Einzelausgaben durch einen einheitlichen Betrag. Das trifft auch bei einer selbstständigen Tätigkeit in der Kindertagespflege zu. Ab 2009 dürfen aus Vereinfachungsgründen dort in der Einkommensteuererklärung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben pro Kind und Monat pauschal 300 Euro als Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen werden.
Diese Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei einer geringeren Betreuungszeit wird die Pauschale anteilig gekürzt.
Es gibt aber auch Fälle, in denen keine Betriebskostenpauschale abgezogen werden kann. Nämlich dann, wenn die Betreuung im Haushalt der Eltern stattfindet. Und: Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.
Die Pauschale von 300 Euro bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr. Bei einer geringeren Zeit wird sie anteilig gekürzt. Berechnet werden kann dies ganz einfach folgendermaßen:
300 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit : 40
Hier einige Beispiele:
Dann lohnt es sich, Einzelbelege einzureichen. Statt der Betriebsausgabenpauschale können auch die tatsächlichen Betriebsausgaben nachgewiesen werden. Diese müssen dann von der Tagesmutter/dem Tagesvater in einer Einzelaufstellung gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Als Ausgaben kommen zum Beispiel in Betracht:
Jedoch ist es in aller Regel empfehlenswert auf die Pauschale zurück zu greifen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Sie mit dieser wesentlich besser fahren!
Nein. Es fällt keine Gewerbesteuer an, weil Kindertagespflege nach wie vor kein Gewerbe im Sinne des § 6 Gewerbeordnung (GewO) darstellt.
In der Bundesrepublik Deutschland existieren verschiedene gesetzliche Versicherungssysteme. Hierzu zählen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Zusätzlich hat jeder die Möglichkeit der privaten Absicherung. Tagespflegepersonen sind verpflichtet, sich zu informieren und bei den gesetzlichen Versicherungsträgern zu melden.
Das kommt auf die erzielten Einkünfte an. Wenn die Einkünfte der Tagespflegeperson nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale (pro Kind und Monat) 400 Euro überschreiten, sind Tagesmütter und -väter rentenversicherungspflichtig. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung liegt derzeit bei 19,9 Prozent.
Wenn durch einen Wechsel in den Betreuungsverhältnissen die Einkünfte im Jahresdurchschnitt unter 400 Euro fallen, ist die Tagespflegeperson nicht mehr rentenversicherungspflichtig.
Achtung: Schon ab der Zahlung des Mindestsatzes von 79,80 Euro werden Rentenansprüche erworben. Bitte informieren Sie sich beim Deutschen Rentenversicherung Bund (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz rät betroffenen Tagesmüttern und -vätern, sich bei ihrer Rentenversicherung zu melden. Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer und bei den Auskunfts- und Beratungsstellen - persönlich oder über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800 100048 016 und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de.
Auf Antrag bekommen sie die Hälfte des Mindestbeitrags (79,80 Euro) durch das Jugendamt erstattet.
Für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen, gelten bis 31. Dezember 2013 nach Maßgabe der durch das KiföG geänderten §§ 10 und 240 SGB V folgende Erleichterungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
1. Familienversicherte Tagespflegepersonen können innerhalb gewisser Einkommensgrenzen auch künftig beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben:
2. Für Tagespflegepersonen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge ausgehend von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 840 Euro berechnet (grundsätzlich gilt für Selbständige eine Mindestbemessungsgrundlage i.H.v. von 1.890 Euro). Ist das tatsächliche Einkommen höher als 840 Euro, wird der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens errechnet. Relevant ist das Arbeitseinkommen, also der steuerrechtliche Gewinn.
Als Beitragssatz findet der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 14,9 Prozent) Anwendung. Im Zuge des Konjunkturpakets II wird dieser Beitragssatz ab dem 1. Juli 2009 um 0,6 Beitragssatzpunkte auf dann 14,3 Prozent gesenkt. Hinzu kommen Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 Prozent (für Eltern) bzw. 2,2 Prozent (für Kinderlose).
Bei einem steuerlichen Gewinn von bis zu 840,- Euro entspricht dies einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von derzeit 141,54 Euro (Eltern) bzw. 143,64 (Kinderlose). Bei einem steuerlichen Gewinn von 900,- Euro ergibt sich ein monatlicher Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung von 151,65 Euro (Eltern) bzw. 153,90 Euro (Kinderlose).
Diese Regelungen gelten für alle Tagespflegepersonen unabhängig davon, ob sie durch das Jugendamt oder privat von den Eltern finanziert werden. Etwas anderes kann gelten, wenn bei verheirateten Tagespflegepersonen der Ehepartner nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Die angemessenen Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung werden auf Antrag hälftig vom Jugendamt übernommen!
Eine abhängig beschäftigte Tagespflegeperson muss Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung entrichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer - also Eltern und Tagespflegeperson - zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Die Höhe des gesamten Beitragssatzes für das Jahr 2008 betrug 3,3 Prozent. Für Tagespflegepersonen, die unmittelbar vor der Aufnahme der Tagespflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zu stellen.
Nähere Informationen erfahren Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit oder unter www.arbeitsagentur.de.
Eine Unfallversicherung schützt eine Tagespflegeperson vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind als Arbeitsunfall auch die Fahrten im Rahmen der Tätigkeit als Tagespflegeperson.
Tagespflegepersonen, die in einem angestellten Arbeitsverhältnis arbeiten, müssen durch die Arbeitgeber, also die Eltern, bei den Landesunfallkassen versichert werden. Anschrift: Unfallkasse, Orensteinstr. 10, in 56626 Andernach. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung sind allein vom Arbeitgeber (Eltern) zu tragen.
Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert (nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Anschrift: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Pappelalle 35/37 in 22089 Hamburg, Tel (040) 20207-0. Die Beiträge werden rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erhoben und müssen dort jeweils erfragt werden. Diese gesetzliche Versicherung geht einer privaten Versicherung vor. Die Kosten für die Unfallversicherung werden durch das Kreisjugendamt auf Antrag zurück erstattet.
Kinder in Tagespflege: Seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes am 01. Oktober 2005 stehen auch Kinder während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies sind die Kinder automatisch (ähnlich wie bei Schul- und Kindergartenkindern) ohne das Sie sie bei der Unfallkasse anmelden müssen!
Der Versicherungsschutz schließt alle Tätigkeiten der Kinder während der Betreuungszeit und auf dem direkten Weg zur bzw. von der Betreuungsstelle nach Hause ein. Die Betreuung der eigenen Kinder durch die Tagespflegeperson ist nicht versichert.
Zuständig sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der selbstständigen Tagespflegeperson. In Rheinland-Pfalz ist die Unfallkasse, Orensteinstr. 10, 56626 Andernach, der zuständige Versicherungsträger.
Alle Formulare gibt es dort auch zum herunterladen unter: www.ukrlp.de
Gegen das Risiko von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit kann man sich freiwillig versichern. Beim Abschluss einer solchen Versicherung ist darauf zu achten, dass im Schadensfall auch gezahlt wird. Problematisch kann dabei sein, dass die Tätigkeit als Tagespflegeperson kein anerkannter Beruf ist. Um dieses Problem zu umgehen, ist es sinnvoll, sich nicht für eine Berufsunfähigkeits-, sondern für eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung zu entscheiden.
Kinder sind nicht verantwortlich, wenn sie einer dritten Person, einer Sache oder sich selbst einen Schaden zufügen, solange sie unter sieben Jahre alt sind. Daraus ergibt sich, dass Kinder unter sieben Jahren aufsichtsbedürftig sind. Zur Führung der Aufsicht verpflichtet sind in den meisten Fällen die Eltern (Personensorgeberechtigte). Allerdings können sie diese Aufsichtspflicht an andere Personen (z. B. auf Tagespflegeperson) übertragen.
Die Eltern übertragen ihre Pflicht zur Aufsicht über ihr Kind für die Betreuungszeit an die Tagespflegeperson. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Arbeits- oder Dienstverhältnis die Tagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Die Aufsichtspflicht besteht auch ohne einen schriftlichen Vertrag, sobald die Betreuung eines minderjährigen Kindes übernommen wird. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht kann im Betreuungsvertrag festgehalten werden. Gesetzliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch, vgl. §§ 823 ff. BGB. Die Tagespflegeperson übernimmt dabei sowohl die unmittelbare wie auch die mittelbare Aufsichtspflicht. Die unmittelbare Aufsichtspflicht bezeichnet die Aufsicht über alle Umstände einer unmittelbaren Situation - zum Beispiel, ob ein Ort oder ein Gegenstand, mit dem das Tageskind spielt, sicher und ungefährlich für das Kind ist. Die mittelbare Aufsichtpflicht geht noch darüber hinaus: Die/der Aufsichtspflichtige muss die Eigenschaften und den Charakter des Kindes abschätzen und dabei dessen Gefahrenbewusstsein oder seine Ängstlichkeit mit einbeziehen. Verursacht ein Tageskind einen Schaden, weil die Tagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, dann muss diese für den Schaden aufkommen.
Eine Tagespflegeperson kann sich nur vor den Folgen einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung schützen. Kommt sie ihrer Aufsichtspflicht ganz regulär nach, kann sie für eventuelle Schäden nicht haftbar gemacht werden. Informieren Sie sich bei Ihrer Privat-/ Familienhaftpflicht, ob die Tätigkeit als Tagespflegeperson bereits eingeschlossen ist und, falls dies nicht der Fall ist, erweitern Sie Ihren Versicherungsschutz entsprechend.
Beim Abschluss eines neuen Vertrages empfiehlt es sich darauf zu achten, dass die Tätigkeit als Tagespflegeperson beitragsfrei mitversichert ist.
Sie müssen als Tagespflegeperson gegen folgende Schäden abgesichert sein:
Wichtig: Der Versicherungsschutz tritt nur ein, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht zu dem Schaden geführt hat! Dies muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Schäden, die das Tageskind in Ihrem Haushalt anrichtet, sind im allgemeinen nicht versicherbar, da das Tageskind hier den Status eines eigenen Kindes erhält. Hierfür müssen private Regelungen getroffen werden, die im Betreuungsvertrag festgelegt werden sollten.
Das Tagespflegegeld muss bei staatlichen Leistungen wie dem Bundeserziehungsgeld oder Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt werden.
Kindertagespflege kann auch während der Elternzeit durchgeführt werden. Grundsätzlich darf eine Tagespflegeperson während ihrer Elternzeit auch über 30 Stunden wöchentlich tätig sein, wenn nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Dabei wird das Betreuungsgeld, das die Tagespflegeperson für die Betreuung der Kinder erhält - sofern es steuerpflichtig ist - bei der Berechnung des Erziehungsgeldes angerechnet. Auch bei der Berechnung des Elterngeldes wird nur der Teil des Einkommens angerechnet, der steuerpflichtig ist.
Anspruch auf Elterngeld hat, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 BEEG).
Gemäß § 1 Abs. 6 BEEG ist eine Person dann nicht voll erwerbstätig, wenn sie eine geeignete Tagespflegeperson i.S.d. § 23 SGB VIII ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut. Auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt.
Achtung: Für die Begrenzung der Anzahl der betreuten fremden Kinder kommt es nicht darauf an, wieviele Kinder gleichzeitig betreut werden. Entscheidend ist, dass nicht mehr als fünf fremde Kinder insgesamt in Kindertagespflege betreut werden.
(Richtlinien zum BEEG des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 09.02.2009, BMFSFJ/204)
Die Einnahmen selbstständig tätiger Tagespflegepersonen werden in Höhe des Gewinns (Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben) als Einkommen berücksichtigt. Dies gilt seit 2009 (nach dem Wegfall der Steuerfreiheit) auch für Geldleistungen der Jugendhilfeträger nach § 23 SGB VIII. Ein Sockelbetrag in Höhe von 300,- Euro bleibt jedoch auf jeden Fall bestehen und wird bei der Anrechnung nicht unterschritten.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld I dürfen monatlich 165 Euro netto hinzuverdient werden. In § 141 des SGB III ("Anrechnung von Nebeneinkommen") heißt es: "Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbekosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro (...) anzurechnen." Der Nebenverdienst muss bei der Arbeitsagentur angezeigt werden.
"Entsprechendes gilt auch für selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger mit der Maßgabe, dass pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach."
Da es sich beim Arbeitslosengeld II um eine bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung handelt, ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen bzw. Freibeträgen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Hierbei sind folgende Regelungen zu beachten: 1. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist bei abhängig Erwerbstätigen das Bruttoeinkommen. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gilt als monatliches Bruttoeinkommen ein Zwölftel des Betriebsgewinns im jeweiligen Kalenderjahr. Der Hilfesuchende hat hierzu eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. In der Regel wird vorläufig über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden. Bezieht der bzw. die Hilfesuchende zeitgleich mehrere Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sind die jeweiligen monatlichen Bruttobeträge zu addieren. 2. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 € festgelegt. Dieser Grundfreibetrag ersetzt die bisherigen Absetzbeträge (z.B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente). Bei Einkommen über 400 Euro können ggf. höhere Aufwendungen berücksichtigt werden, sodass anstatt des Grundfreibetrages die höheren Absetzbeträge geltend gemacht werden können. 3. Für das den pauschalen Grundfreibetrag übersteigende Einkommen werden zusätzliche prozentuale Freibeträge eingeräumt:
bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro beträgt der prozentuale Freibetrag 20% des den Grundbetrag übersteigenden Einkommens,
für Bruttoeinkommen über 800 Euro beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag 10%; die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro und für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende" vom 20. Juli 2006 wurde im § 11 SGB II auch die Anrechnung der Abgeltung der Erziehungsleistung für Pflegeeltern und Tagespflegepersonen, die Einkünfte nach § 23 SGB VIII aufgrund der Vermittlung durch das Jugendamt erzielen, (öffentlich geförderte Kindertagespflege) geändert.
Ab dem 1.1.2007 gilt folgende Regelung:
Die Pauschale für den Lebensunterhalt des Pflegekindes wird wie bisher nicht als Einkommen der Pflegeeltern bzw. der Tagespflegeperson angerechnet, sondern nur der Teil der Einkünfte, der als Entgelt für die Erziehungsarbeit (Erziehungsbeitrag) gewährt wird.
Vor und bei der Betreuung von Tageskindern müssen Informationen ausgetauscht werden - zwischen Eltern und Tagespflegeperson oder zwischen Eltern und Jugendamt. Diese Informationen oder Daten müssen geschützt werden. Nach dem Sozialgesetzbuch hat jeder, der dies verlangt, einen Anspruch auf das Sozialgeheimnis, das heißt: Alle ihn betreffenden Sozialdaten dürfen nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Deshalb sollten die Informationen, die zwischen Tagespflegeperson und Eltern ausgetauscht werden, in einem Betreuungsvertrag geschützt werden. Hierzu ist im beiliegenden Betreuungsvertrag eine entsprechende Klausel vorgesehen.
Jedes Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. So lautet § 1631, Abs. 2 BGB. Die Formulierung dieses Gesetzes ist so eindeutig und klar, dass sich daraus unzweifelhaft eine Verpflichtung der Erwachsenen zum respektvollen Umgang mit Kindern ableiten lässt. Dies gilt für alle Erwachsenen, unabhängig vom Verhältnis, das sie zu den Kindern haben, auch für Eltern und Tagesmütter und -väter.
Tagesmütter und -väter haben im Sinne des § 8a SGB VIII als Erbringer von Leistungen einen besonderen Schutzauftrag. Bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch usw.) sollen sie insoweit die Fachberatung des Jugendamtes hinzuziehen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite des "Nationalen Zentrums Frühe Hilfen", einem Projekt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und des Deutschen Jugendinstituts (DJI).
Bereits am 20. November 1989 wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes verabschiedet (UN-Kinderrechtskonventionen). Hier finden Sie weitere interessante Informationen zum Thema Kinderschutz.
Siehe Spalte rechts.
Infomappe für Tagespflegepersonen
Änderungsmitteilung Tagespflege
handbuch-kindertagespflege.de Onlinehandbuch des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Online-Beratung Kindertagespflege
Aktionsprogramm Kindertagespflege BMFSFJ
www.lsjv.de - Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
www.ukrlp.de - Unfallkasse Rheinland-Pfalz
www.bgw-online.de - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
www.bmfsfj.de - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.dji.de - Informationsseite des Deutschen Jugendinstitutes zur Kindertagespflege
www.formulare-bfinv.de Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
www.minijob-zentrale.de - Informationen für angestellte Tagespflegepersonen
www.meb.uni-bonn.de/giftzentrale/ - Informationszentrale gegen Vergiftungen der Universität Bonn
ZeT - Zeitschrift für Tagesmütter und -väter, erschienen im Kallmeyer Verlag (erscheint mit 6 Ausgaben jährlich)