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Jagdbezirke

Gemäß § 3 Bundesjagdgesetz darf das Jagdrecht nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Damit bekennt sich das Bundesjagdgesetz zu dem sogenannten Reviersystem. Es wird zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken unterschieden.

Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende Flächen mit einer land-, forst-oder fischerwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

Gemeinschaftliche Jagdbezirke sind alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören  und im Zusammenhang mindestens 150 ha uimfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgeossenschaft.

 

 

 

Jagdbezirke im Landkreis Germersheim

Jagdbezirke

 Anzahl  Fläche/ha  davon Wald/ha
gemeinschaftliche Jagdbezirke 55  32.966  6.160
kommunale  und Eigenjagdbezirke ( Bund )  5  1.056  745
staatliche verpachtete Eigenjagdbezirke  4  728  517
staatliche nicht verpachtete Eigenjagdbezirke  4  11.538  10.990
Eigenjagdbezirke ( privat )  1  180  0
gesamt 69  46.467  18.411

 

Anzahl Jagdpächter

 Anzahl  100 Jagdpächter
 davon Alleinpächter  in 37 Jagdbezirken
 2  Pächter  in 20 Jagdbezirken
 3 Pächter  in 6 Jagdbezirken

 

 

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