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Jugendgerichtshilfe

Mit 14 strafmündig, was bedeutet das?

Mit 14 Jahren werden junge Menschen strafmündig, das bedeutet, dass sie, wenn sie Straftaten begangen haben, mit Reaktionen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte rechnen müssen.

Von der Jugendgerichtshilfe kannst du dich beraten lassen, wenn du zum Beispiel wissen möchtest, was in einem Gerichtsverfahren auf dich zukommen kann. Die Jugendgerichtshilfe kann dir auch sagen, welche Möglichkeiten es gibt, wenn du den Gesetzesverstoß bereust.

Auch wenn Schwierigkeiten durch das Strafverfahren entstanden sind, oder wenn du einfach um deine Zukunft besorgt bist, sind die Jugendgerichtshelfer die richtigen Ansprechpartner für dich. Sie betreuen Jugendliche während des gesamten Gerichtsverfahrens.

Die Beratung ist kostenlos und steht der/dem Jugendlichen und seiner Familie zu.

Gesetzliche Grundlagen der Jugendgerichtshilfe

Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52 SGB VIII)

(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.

(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.

(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.

Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGH)

(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.

(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat. Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, daß der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie dem Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs.1 Satz 3 Nr.5 üben sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.

(3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.

Was machen die Jugendgerichtshelfer?

  • sie werden immer tätig, wenn ein/e Jugendliche/r (14-17 Jahre) oder ein/e Heranwachsende/r (18-20) beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben.
  • sie beraten den Beschuldigten und seine Angehörigen während eines Verfahrens, 
  • sie helfen bei Schwierigkeiten, die sich durch das Verfahren ergeben (zum Beispiel in der Familie, in der Schule, im Freundeskreis oder an der Arbeitsstelle), 
  • sie interessieren sich für die Persönlichkeit und die besonderen Lebensumstände der Betroffenen, 
  • sie klären die Beweggründe für die Straftat oder teilen dem Gericht mit, dass die oder der Jugendliche die Straftat bestreitet, 
  • sie nehmen an der Hauptverhandlung teil und tragen zur Entscheidungsfindung des Gerichts durch ihre mündliche Stellungnahme bei; darin äußern sie sich über die Persönlichkeit des jungen Menschen, seine Umwelt, seine strafrechtliche Verantwortlichkeit und soziale Reife und machen einen Vorschlag für eine zu ergreifende erzieherische Maßnahme,
  • sie überwachen die von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht erteilten Weisungen und Auflagen,
  • leisten Hilfestellung bei Wohnungssuche, Arbeitssuche, Schuldenregulierung und Drogenproblemen.

Mögliche Maßnahmen

Der Jugendgerichtshelfer hat verschiedene Vorschlagsmöglichkeiten, so zum Beispiel:

  • Arbeitsstunden, in denen die oder der Jugendliche soziale Hilfsdienste leistet.
  • Tatorientierte Maßnahmen (Informationskurs über Warenhausdiebstahl , Verkehrserziehungskurs für junge motorisierte Zweiradfahrerinnen oder Zweiradfahrer) 
  • Täterorientierte Maßnahmen (Soziale Gruppenarbeit,  Anti-Gewalt-Training (z.B. "Leben ohne Gewalt"), Betreuungsweisung, wodurch der oder dem Jugendlichen in Zusammenarbeit mit einer Sozialarbeiterin oder einem Sozialarbeiter Hilfestellungen in schwierigen Lebenssituationen gegeben werden soll; Täter-Opfer-Ausgleich, bei dem Konflikte zwischen Täterin oder Täter und Opfer außergerichtlich geregelt werden können.

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