Zum Hauptmenü. Zum Inhalt.

Jugendhilfeplanung

"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit"
(§1 KJHG)

Diesem einleitenden Kernsatz des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)/ SGB VIII entspricht die gesetzliche Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung. Sie soll gewährleisten, dass "die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen" (§ 79). Die Kreisverwaltung Germersheim als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Jugendhilfeplanung sicher zu stellen.

Ansprechpartner