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Kommunalaufsicht

Der Staat beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, dass die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (§ 117 S.1 Gemeindeordnung; GemO).

Aufsichtsbehörde für die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden im Landkreis Germersheim ist die Kreisverwaltung (§ 118 GemO).

Die Kreisverwaltung Germersheim beaufsichtigt

  • 6 Verbandsgemeinden mit insgesamt 29 Ortsgemeinden
  • 2 verbandsfreie Gemeinden
  • 3 Zweckverbände
  • 1 kommunale Stiftung

Die Aufsichtsbehörde kann bei allen Rechtsverletzungen der Gemeindeorgane (Bürgermeister, Gemeinderat) einschreiten. Der Staatsaufsicht unterliegen jedoch nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde; bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen sind im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.

Im Bereich der kommunalen Finanzen obliegt der Aufsichtsbehörde z.B. die Prüfung der Haushaltssatzungen, Haushaltspläne und Wirtschaftspläne der Gemeinden auf Rechtsverletzungen sowie die Genehmigung von Kreditaufnahmen und ähnlichen Rechtsgeschäften.

Bei Bürgermeistern ist die Aufsichtsbehörde in bestimmten Fällen (§ 181 Landesbeamtengesetz) Dienstvorgesetzter.

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen diesen Personenkreis können daher ebenfalls an die Kreisverwaltung gerichtet werden.

Bürger können sich im Rahmen von Beschwerden oder Petitionen an die Aufsichtsbehörde wenden. Ein Anspruch auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde besteht jedoch nicht.

Die Aufsichtsbefugnisse bestehen auch für Zweckverbände nach dem Zweckverbandsgesetz.

Zu den Aufgaben gehört auch die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Bundestags-, Landtags-, Kommunal-, Europa-, Landwirtschaftskammer-, Ausländerbeiratswahlen).

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