Blinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz haben zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Blindengeld.
Blind im Sinne des Landesblindengeldgesetzes ist, wer völlig ohne Sehvermögen ist.
Den blinden Menschen gleichgestellt sind Personen,
- deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
- bei denen dem Schweregrad der Beinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Das Blindengeld beträgt 410 EUR monatlich für Volljährige und 205 EUR monatlich für Minderjährige.
Leistungen, die blinde Menschen nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck wie das Blindengeld erhalten, werden auf das Blindengeld angerechnet. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung werden in gewissem Umfang auf das Blindengeld angerechnet.
Kein Anspruch auf Blindengeld besteht, wenn und solange blinde Menschen sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten.
Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Anträge erhalten Sie beim o.a. Ansprechpartner des Fachbereichs 23 der Kreisverwaltung Germersheim oder bei der für Ihren Wohnort zuständigen
Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung.
Hinweis: Ergänzend zum Blindengeld kommt die Gewährung von Blindenhilfe nach dem SGB XII in Betracht. Dabei handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung die einkommens- und vermögensabhängig ist. Diese Leistung kann auch blinden Menschen in Einrichtungen gewährt werden, soweit sie die wirschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.