Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 wurde das Sozialhilferecht reformiert und modernisiert und gleichzeitig als Zwölftes Buch (SGB XII) in das Sozialgesetzbuch eingeordnet. Zum gleichen Zeitpunkt traten das Bundessozialhilfegesetz und das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außer Kraft.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Satz 1 SGB XII). Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen deckt die Sozialhilfe den soziokulturellen Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen.
Bei Vorliegen anderer Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, werden die erforderlichen Unterstützungsleistungen mit dem Ziel bereit gestellt, dass die betroffenen Personen möglichst unbelastet am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Die bisherige Unterteilung in die zwei Leistungsgruppen "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wurde zugunsten einer Differenzierung in sieben Kapitel, die Leistungen für jeweils näher bestimmte Lebenslagen regeln, aufgehoben.
Die Sozialhilfe in der neuen Form umfasst die Bereiche:
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.