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Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII)

Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 wurde das Sozialhilferecht reformiert und modernisiert und gleichzeitig als Zwölftes Buch (SGB XII) in das Sozialgesetzbuch eingeordnet. Zum gleichen Zeitpunkt traten das Bundessozialhilfegesetz und das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außer Kraft.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Satz 1 SGB XII). Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen deckt die Sozialhilfe den soziokulturellen Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen.

Bei Vorliegen anderer Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, werden die erforderlichen Unterstützungsleistungen mit dem Ziel bereit gestellt, dass die betroffenen Personen möglichst unbelastet am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Die bisherige Unterteilung in die zwei Leistungsgruppen "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wurde zugunsten einer Differenzierung in sieben Kapitel, die Leistungen für jeweils näher bestimmte Lebenslagen regeln, aufgehoben.

Die Sozialhilfe in der neuen Form umfasst die Bereiche:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit - Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) sind seit 01.01.2004 grundsätzlich alle Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, die nicht aufgrund anderer Vorschriften selbst versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, von den Krankenkassen wie gesetzlich Krankenversicherte mit Leistungen der Krankenbehandlung zu behandeln. Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere von Wohnungslosigkeit und von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen.
  • Die Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst verschiedene Leistungen: die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe, die Blindenhilfe, die Bestattungskosten und, als Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII).

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.