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Meister-BAföG: Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Die Ausbildung zum Meister und vergleichbare Fortbildungsabschlüsse der beruflichen Bildung werden nach dem AFBG / Meister-BAföG staatlich gefördert. Leistungen können für die Teilnahme an Vollzeit- und Teilzeit-Maßnahmen (berufsbegleitend) beantragt werden.

Gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Darüber hinaus sind auch Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen förderfähig.

Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen und die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist.

Förderungsvoraussetzungen

Förderungsfähige Voll- oder Teilzeitmaßnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend.
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel Lehrveranstaltungen wöchentlich an vier Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern.
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
  • Fernlehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
  • Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
  • Eine zweite Fortbildungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Fortbildungsziels rechtlich notwendig ist oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.
  • Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie zum Beispiel ein Hochschulabschluss.
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Maßnahmekosten

Die Kosten für eine Fortbildungsmaßnahme einschl. Prüfungsgebühren werden bis zu 10.226 EUR übernommen, davon 30,5% als Zuschuss und 69,5% als Darlehen. Die Kosten für ein Meisterstück und vergleichbare Arbeiten werden bis maximal 1.534 EUR als Darlehen übernommen.

Dies gilt für Teilzeitmaßnahmen und für Vollzeitmaßnahmen.

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Vollzeitmaßnahmen

Zusätzlich wird bei Vollzeitmaßnahmen ein Unterhaltsbeitrag geleistet. Der Gesamtbedarf des Unterhaltsbeitrages richtet sich an den persönlichen Verhältnissen der Maßnahmeteilnehmer/in aus.

Der Basisbetrag liegt derzeit bei 443 EUR.

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Darlehen

Über den Darlehensanteil der Förderung erhält der/die Maßnahmeteilnehmer/in nach Bescheiderteilung ein Darlehensangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Bonn. Der/die Maßnahmeteilnehmer/in kann nunmehr mit der KfW einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen.

Das Darlehen ist nach Ablauf einer Karenzzeit von maximal sechs Jahren innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 EUR zu tilgen.

Die Absolventen der Fortbildungsmaßnahme können ab dem Beginn ihrer Rückzahlungspflicht zwischen einem festen und einem variablen Zins wählen, der in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt.

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Antrag

Die Förderungsanträge sind schriftlich an das für Ihren Wohnort zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen sollte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden, da eine Förderung frühestens ab dem Antragsmonat möglich ist. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme / Ende eines Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag (s. oben unter Darlehen) abgeschlossen wird.

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Weitere Informationen über die Förderungsbedingungen sowie die erforderlichen Antragsformulare finden Sie hier im Internet.

Ansprechpartner