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Elterliche Sorge

Elterliche Sorge

Die Eltern eines minderjährigen Kindes haben die Pflicht und das Recht, für es zu sorgen. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen als auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn diese für die Entwicklung des Kindes förderlich sind.

Sorgeerklärung bei nicht verheirateten Eltern

Eine nichtverheiratete Mutter hat nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Sie ist alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes.

Nichtverheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären.

Die Sorgeerklärung muss, damit sie wirksam wird, beim Jugendamt (kostenfrei) oder bei einem Notar (kostenpflichtig) beurkundet werden. Außer den Gebühren ergibt sich rechtlich kein Unterschied in der Wirkung der Beurkundung.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Kindeseltern
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung, sofern der Vater beim Geburtseintrag des Kindes noch nicht beigeschrieben ist.

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