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Staatsangehörigkeitsrecht

Als ausländische(r) Staatsbürger(in) haben sie die Möglichkeit, deutsche Staatsangehörigkeit auf folgende drei Arten zu erwerben:

Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz

Voraussetzungen

  • handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (16 Lebensjahr vollendet) oder gesetzlich vertreten ist,
  • weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wordern ist,
  • eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
  • sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel; dies sind der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts AlG II und Sozialhilfe SGBXII)
  • ausreichende Deutschkenntnisse (Integrationskurs, Zertifikat Deutsch oder entsprechender Nachweis)

  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen (Fragen zum Einbürgerungstest: www.i-punkt-projekt.de)

Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Informationen zur Einbürgerung!
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Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz

Voraussetzungen

  • 3 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bei 2-jähriger Dauer der Ehe/Lebenspartnerschaft mit einem/einer Deutschen
  • Lebensunterhalt muß ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden (der Anspruch auf Bezug von SGB II bzw. SGB XII steht einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen)
  • ausreichende Deutschkenntnisse (Integrationskurs, Zertifikat Deutsch oder entsprechender Nachweis)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen (Fragen zum Einbürgerungstest: www.i-punkt-projekt.de)

Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Informationen zur Einbürgerung!
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Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz

Voraussetzungen

  • 8 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
  • ausreichende Deutschkenntnisse (Integrationskurs, Zertifikat Deutsch oder entsprechender Nachweis)
  • der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von SGB II oder SGB XII bestritten werden (Bei Bezug derartiger Leistungen ist der Ausschluss der Einbürgerung gegeben, wenn der Antragsteller den Bezug zu vertreten hat)
  • keine Verurteilung zu Straftaten von insgesamt mehr als 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 3 Monaten bzw. Verurteilung bis zu 3 Monaten und bestehende Bewährungszeit
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen (Fragen zum Einbürgerungstest: www.i-punkt-projekt.de)

Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder können ebenfalls eingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit 8 Jahren im Bundesgebiet sind. Der Ehegatte muss seit 4 Jahren den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und die Ehe mindestens 2 Jahre bestehen.

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Benötigte Unterlagen

  • Antrag (nur im Original)
  • Nachweise zur Person und Staatsangehörigkeit (Reisepass/ bei EU-Bürgern reicht auch Identitätskarte und Freizuügigkeitsbescheinigung) 
  • Nachweise zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch
  • Arbeits- und Verdienstbescheinigung (aktuell), bei Selbständigen Nachweis des Steuerberaters über das monatliche ca. Einkommen, bzw. Einkommen des letzten Quartals
  • Nachweise über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Schulzeugnisse, Sprachdiplom, mindestens B1)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen (Fragen zum Einbürgerungstest: www.i-punkt-projekt.de)
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Allgemeine Informationen zur Einbürgerung

Nach Einreichen eines vollständigen Antrags ist die Einholung verschiedener Stellungnahmen erforderlich. Formulare sind bei der Kreisverwaltung Germersheim, Tournuser Platz 1, Zimmer 15, 76726 Germersheim erhältlich.


Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht vor und sieht das ausländische Recht keinen automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, wird der Antragsteller zum Betreiben eines Entlassungsverfahrens aufgefordert.

Nach Vorlage des Entlassungsnachweises wird das Einbürgerungsverfahren zum Abschluss gebracht.

Weitere Informationen zu Fragen der Einbürgerung können Sie gerne auch der Broschüre des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfaklt entnehmen: - wird hier kurzfristig eingefügt ! -

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Kosten und Gebühren

  • Gebühr: 255,--EUR/Person
    bei Ablehnung des Antrags: 191,25 EUR
    bei Zurücknahme des Antrags 127,50 EUR
  • Miteinbürgerung eines Kindes 51,00 EUR
    bei Ablehnung des Antrags 38,25 EUR
    bei Zurücknahme 25,50 EUR
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Verfahrensablauf in Kürze

  • Antrag stellen
  • Zuständigkeitsprüfung
  • Handlungsfähigkeit
  • Antragsprüfung
  • Gebührenvorschuss bezahlen
  • Stellungnahmen werden eingeholt

Bei Vorliegen der Voraussetzungen:

  • Bei automatischem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit, sowie Einbürgerung und dauernder Hinnahme von Mehrstaatigkeit:
    • Zahlung der Gebühr
    • Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
  • Bei Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Durchführung eines Entlassungsverfahrens:
    • Erteilung der Einbürgerungszusicherung,
    • Betreiben eines Entlassungsverfahrens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit durch den Antragsteller
    • Nach Vorlage des Entlassungsnachweis
    • Aushändigung der Einbürgerungsurkunde

Bei fehlenden Voraussetzungen:

  • Anhörung an den Antragsteller mit Verweis auf die gebührenrechtlich günstigere Möglichkeit der Antragsrücknahme
  • Gebührenpflichtige Ablehnung, sofern keine Rücknahme erfolgt
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Rechtliche Grundlagen

§ 8, 9, 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG),
§ 38 StAG i.V.m.
§ 3 der Staatsangehörigkeitsgebührenverordnung (StAGebVO)

 

Für nähere Auskünfte können Sie sich an die Ansprechpartnerinnen des Büro Staatsangehörigkeit, Frau Thomas und Frau Vogel, wenden. Internetseite zur Einbürgerungskampagne des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport: www.einbuergerung.rlp.de .

Zur schnellstmöglichen Weiterleitung Ihrer per E-Mail eingereichten Unterlagen, Anfragen etc., nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse des Büro Staatsangehörigkeit: stag@kreis-germersheim.de 

Ansprechpartner