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Unterhaltssicherung für Grundwehr-/ Zivildienstleistende und Wehrübende

Unterhaltssicherung der Wehr-/ Zivildienstpflichtigen und ihrer Familienangehörigen

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) besteht

  • für die Dauer des Grundwehrdienstes
  • für die Dauer des Zivildienstes
  • für die Dauer der Wehrübung Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.

Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach Beendigung des Wehr-/Zivildienstes. Antragsberechtigt ist der Wehr-/Zivildienstpflichtige und in bestimmten Fällen auch seine Familienagehörigen. Zuständig ist die Unterhaltssicherungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Bereich der Wehr-/Zivildienstpflichtige zum Zeitpunkt der Einberufung wohnt.

Aufgrund des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 vom 31.07.2010, in Kraft getreten zum 01.12.2010, ist für die Zeiträume ab 01.01.2011 ausschließlich die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zuständig:

Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Str. 11
Frau Krampe, FB 32a
- Unterhaltssicherung -
55128 Ingelheim

Frau Krampe ist bei Rückfragen telefonisch unter der Durchwahl 0 61 32 - 787 32 23 zu erreichen.  

Für die Zeiträume, die vor dem 01.01.2011 liegen, gilt bis zur Ausschlussfrist zum 31.03.2011 noch die bisherige Regelung. Ab 01.04.2011 besteht kein Anspruch mehr wegen Verfristung.

 

Nachfolgend eine kurze Übersicht über die im Unterhaltssicherungsgesetz vorgesehenen Leistungen:

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Leistungen für die Zeit des Grundwehr-/ Zivildienstes

Allgemeine Leistungen für Familienangehörige Anspruchsberechtigt sind:

  • Ehefrau
  • Kinder

Die Höhe berechnet sich nach dem monatlichen Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen ein Jahr vor Einberufung, sie ist durch Höchstbeträge begrenzt. Bei Wehrpflichtigen ohne Arbeitseinkommen sind Mindestleistungen festgelegt.

Einzelleistungen

Diese Leistungen können bei bestehenden Unterhaltsansprüchen für Kinder bzw. sonstige unterhaltsbedürftige Familienangehörige gewährt werden. Die Höhe richtet sich nach festgelegten Unterhaltstiteln bzw. nach der Regelbedarfsverordnung.

Sonderleistungen

Mit diesen Leistungen ist ein Ersatz für Versicherungsbeiträge und Aufwendungen für bestimmte Versicherungen (Schadensversicherungen) möglich.

Voraussetzung ist, dass der Wehr-/Zivildienstpflichtige selbst Versicherungsnehmer und Versicherter ist und die Versicherung bei Beginn des Wehr-/Zivildienstes bereits mindestens 12 Monate bestanden hat.

Mietbeihilfe

Mit der Mietbeihilfe ist die Erstattung der Miete einschließlich der Nebenkosten möglich. Die Höhe beträgt bis zu 298,59 EUR monatlich, einkommensabhängig bis zu 613,55 EUR.

Anspruchsberechtigt ist der Wehr-/Zivildienstpflichtige, wenn er

  • alleinstehend ist,
  • Mieter von Wohnraum ist und
  • das Mietverhältnis mindestens 6 Monate vor Einberufung bestand oder der Wohnraum dringend benötigt wird.
Die Mietbeihilfe mindert sich, wenn das Mietverhältnis weniger als 6 Monate vor Einberufung bestand.
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Leistungen für die Zeit einer Wehrübung

Wehrübenden kann in Abhängigkeit ihrer ausgeübten Beschäftigung für die Teilnahme an einer Wehrübung eine Entschädigung gewährt werden.

Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft

Verdienstausfallentschädigung entsprechend dem entfallenden Arbeitseinkommen

Selbständige

  • bei Fortführung des Betriebes: Ersatz der angemessenen Vertreterkosten
  • bei Ruhen des Betriebes: Entschädigung der entfallenden Einkünfte, wenn eine Fortführung des Betriebes nicht möglich ist.

Studenten

Für Wehrübende ohne Einkommen kann eine Mindestleistung gewährt werden, die sich aus dem Familienstand und dem Dienstgrad errechnet

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Die vorgenannten Informationen geben nur einen kurzen Überblick über die Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltssicherungsgesetzes. Weitergehende Informationen sowie entsprechende Antragsunterlagen sind bei der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde erhältlich.