Zur Klärung der Vaterschaft haben alleinerziehende Eltern bei ihrem örtlich zuständigen Jugendamt einen Anspruch auf Beratung.
Der Vater des Kindes kann kostenlos beim Jugendamt oder beim Standesamt oder auch kostenpflichtig bei einem Notar in einer Urkunde seine Vaterschaft anerkennen. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.
Damit die Vaterschaft rechtswirksam wird, bedarf es der Zustimmung der Mutter. Diese muss ebenfalls beurkundet werden.
Wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, seine Vaterschaft urkundlich anzuerkennen, kann die Mutter beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten. Der Beistand leitet dann beim Familiengericht eine Vaterschaftsfeststellungsklage ein.
Bestehen Zweifel, ob es sich bei dem in der Geburtsurkunde eines Kindes eingetragenen Vater um den biologischen Vater handelt, können betroffene Eltern beim Jugendamt beraten werden.
Voraussetzung ist, dass das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wurde.
Diese drei Erklärungen werden durch das Jugendamt beurkundet. Fehlt eine der Erklärungen, kann die Vaterschaft nicht außergerichtlich ausgeschlossen bzw. neu festgestellt werden.
Das vereinfachte Verfahren ist für die Beteiligten kostenlos.
Die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft kann durch den Scheinvater oder die Mutter erhoben werden. Sie können die Klage schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes Germersheim oder Kandel erheben. Dafür besteht kein Anwaltszwang.
Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes oder innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, möglich.
Die Tätigkeit des Jugendamtes in diesem Verfahren ist kostenlos. Für einen Rechtsanwalt und das Gerichtsverfahren sind Gebühren zu zahlen.
Bei geringem Einkommen kann beim Amtsgericht Gebührenbefreiung im Rahmen von Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Soll die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind erhoben werden, wird vom zuständigen Familiengericht eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger bestellt. Dieser nimmt die Interessen des Kindes vor Gericht wahr. Hierzu ist eine Vorsprache im Jugendamt notwendig.
Bitte vereinbaren Sie dazu mit den zuständigen Mitarbeitern einen Termin.
Auch hier muss die Frist von zwei Jahren nach Geburt des Kindes bzw. nach Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, eingehalten werden.
Der biologischer Vater kann unter folgenden Voraussetzungen die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten: Das Kind und der "andere" Vater leben nicht in einer "sozialfamiliären Beziehung". Die Definition findet sich im § 1600 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch.
Bei der Klageerhebung muss der Kläger versichern, dass er der Mutter beigewohnt hat. Eine Klage durch einen samenspendenden Dritten ist nicht möglich. Die Klage kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Geburt des Kindes oder nach Kenntnis der Umstände, die für die Vaterschaft sprechen, erhoben werden.
Stadt Germersheim
VG Rülzheim
VG Hagenbach
VG Kandel
VG Bellheim
Stadt Wörth
VG Lingenfeld
VG Jockgrim