Widerspruchsverfahren - Rechtsschutz durch die (Bau-) Verwaltung
Wenn Sie sich durch einen Bescheid (Bau- und Kostenbescheid, Ordnungsverfügung etc.) oder durch die Ablehnung eines begehrten Bescheides (Versagung der Baugenehmigung, Ablehnung eines Antrages auf baubehördliches Einschreiten etc.) in ihren Rechten verletzt fühlen, können Sie gegen diese Entscheidung der Kreisverwaltung Germersheim Widerspruch erheben.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat oder unmittelbar vor der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses eingelegt werden.
Damit in dem Widerspruchsverfahren, die aus Ihrer Sicht wichtigen Gesichtspunkte hinreichend gewürdigt werden können, ist es ratsam, dass Sie Ihren Widerspruch ausführlich begründen und erforderliche Unterlagen, die Ihren Standpunkt noch untermauern können, beifügen.
Die Behörde, die den streitgegenständlichen Bescheid erlassen oder Ihren Antrag abgelehnt hat, prüft zunächst die Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen, wenn sie diesen für begründet hält. Kann diese Ihrem Widerspruch nicht abhelfen, so legt sie den Widerspruch mit den entscheidungserheblichen Unterlagen dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vor.
Der Kreisrechtsausschuss überprüft behördliche Entscheidungen (Bescheide bzw. Ablehnung des Antrages auf Erlass eines Bescheides), mit denen der Bürger nicht einverstanden ist, auf ihre Richtigkeit.
Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Germersheim ist ein unabhängiges Gremium, das sich aus einem hauptamtlichen Vorsitzenden (höherer Verwaltungsbeamter mit der Befähigung zum Richteramt) und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit jeweils gewählt wurden, zusammensetzt.
Der Kreisrechtsausschuss unterliegt nicht der Weisung des Landkreises Germersheim.
Der Kreisrechtsausschuss entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung.
Zu dieser wird der Widerspruchsführer, ein Vertreter der Behörde, die den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, sowie andere, an dem Verfahren zu beteiligende Dritte (wie beispielsweise der Bauherr, wenn ein Nachbar gegen ein Bauvorhaben seines Nachbarn Widerspruch erhoben hat oder beispielsweise die Gemeinde, die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben nicht erteilt hat) ca. 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich eingeladen.
In bestimmten Ausnahmefällen oder wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden oder der Vorsitzende allein über Ihren Widerspruch entscheiden.
Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wird durch einen Widerspruchsbescheid schriftlich allen Beteiligten bekannt gegeben.
Ist eine Partei mit der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses nicht einverstanden, besteht in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße.
Das Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss ist kostenpflichtig. Es werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert und kann zwischen 20,- € und 1.000,- € betragen. Hinzu kommen Verwaltungsauslagen (Portokosten, Kopien etc.).
Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 10,- € und höchstens 100,- €.