Bei Leistungen, bei denen das Jugendamt auch für den Lebensunterhalt der Kinder oder Jugendlichen aufkommt (Pflegestellen, Heimerziehung), wird ein so genannter Kostenbeitrag von den Eltern sowie von den Kindern und Jugendlichen (Unterhaltspflichtigen bzw. der Hilfeempfänger) erhoben. Dies gilt auch für teilstationäre Leistungen (z.B. Tagesgruppen). Die WJH berät über Umfang und Höhe der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe. Der Kostenbeitrag wird von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe errechnet und festgesetzt.
Mögliche Einnahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind neben dem oben genannten Kostenbeitrag der Eltern sog. Ersatzleistungen wie Waisenrente, Berufsausbildungsbeihilfen, Ausbildungsförderung.
Darüber hinaus erfolgt dort die Förderung von Beratungsstellen.