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Wohngeld

Das Wohngeld ist ein vom Bund und Land jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen (wie z.B. Sozialgeld, Arbeitslosengeld II) erhalten, tragbar gestaltet werden.

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung


Der Anspruch auf Wohngeld ist abhängig von

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung, zzgl. eines festgesetzten Betrages für Heizkosten 


Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen für Miete bzw. Belastung können nicht berücksichtigt werden. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt.

Antragstellung

Der Antrag auf Wohngeld ist bei der Wohngeldstelle der Kreisverwaltung oder der für Ihren Wohnsitz zuständigen Stadt-/ Verbandsgemeindeverwaltung mit den entsprechenden Antragsvordrucken und den erforderlichen Nachweisen einzureichen.

Die vorgenannten Informationen können nur einen kurzen Überblick über die Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen des Wohngeldgesetzes geben.
Weitergehende Informationen erhalten Sie bei o.g. Ansprechpartner/innen der Wohngeldstelle und dem Internetangebot des für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

 

Ansprechpartner