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Seit dem 1. Januar 2016 müssen sich Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis ohne Bleibeperspektive sowie geduldete Ausländerinnen und Ausländer nicht mehr vier Jahre, sondern nur noch 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestatt oder geduldet in Deutschland aufgehalten haben, um BAföG beziehen zu können.