Das Wohngeld ist ein vom Bund und Land jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen (wie z.B. Sozialgeld, Arbeitslosengeld II) erhalten, tragbar gestaltet werden.
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für den Mieter von selbst genutztem Wohnraum
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum
bei nicht nur vorübergehender Aufnahme in einem Pflegeheim
Der Anspruch auf Wohngeld ist abhängig von
- der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- der Höhe des anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommens
- der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung
Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen für Miete bzw. Belastung können nicht berücksichtigt werden. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt.
Antragstellung
Der Antrag auf Wohngeld ist bei der Wohngeldbehörde der Kreisverwaltung oder der für Ihren Wohnsitz zuständigen Stadt-/ Verbandsgemeindeverwaltung mit den entsprechenden Antragsvordrucken und den erforderlichen Nachweisen einzureichen.