Kreisverwaltung Germersheim

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

·         eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

·         über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

·         eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

o    wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

o    nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

o    nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

·         eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

·         vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

·         Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder

·         einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem

o    die Leistungsvoraussetzung entfällt oder

o    das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat.

Rechtsgrundlage

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

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