Voraussetzungen
Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
· eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
· über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
· eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
o wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
o nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
o nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
· eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
· vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
· Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
· einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
o die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
o das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat.
Rechtsgrundlage