Allgemeine Beschreibung
Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
Demnach ist der Abbruch von Gebäuden bis zur Hochhausgrenze
(Aufenthaltsräume, deren Fußboden mehr als 22 m hoch liegt) genehmigungsfrei.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung
nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der
Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B.
nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
Rechtsgrundlagen