Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBauO bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62 (Genehmigungsfrei Vorhaben), 67 (Freistellungsverfahren) und 84 (Der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben) nicht anderes bestimmt ist.
Für
den Antrag auf Baugenehmigung sind folgende Unterlagen entsprechend der
Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
(BauuntPrüfVO) vollständig über die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung
einzureichen:
- Antragsformular (1-fach)
- Lageplan (Architektenlageplan) mit Vermaßung der baulichen Anlagen in Bezug zu den Grundstücksgrenzen (3-fach)
- Auszug aus den Geobasisinformationen (amtlicher Lageplan) (1-fach)
- Bei Außenbereichsvorhaben: Auszug aus der topographischen Karte (TK) 1:25000 (1-fach)
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Rohbaumaße der Türen, Fenstern und sonstigen Öffnungen sind in den Bauzeichnungen anzugeben (3-fach)
- Darstellung der Entwässerung (3-fach)
- Zeichnerischer und rechnerischer Nachweis der Abstandsflächen und der Kfz-Stellplätze (3-fach)
- Baubeschreibung Gebäude * (3-fach)
- Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Vorhaben) (3-fach)
- Baubeschreibung Feuerungsanlage mit Unterschrift des Bezirksschornsteinfegermeisters * (3-fach)
- Statistischer Erhebungsbogen (1-fach)
Folgende Berechnungen mit Darlegung des Rechenweges:
- Umbauter Raum (DIN277) (3-fach)
- Nutz- (DIN277) /Wohnflächenberechnung (WoFlV) (3-fach)
- Baukosten (1-fach)
- Grund-
und Geschoßflächenzahl (GRZ / GFZ) (3-fach)
* Im vereinfachten Verfahren nach § 66 LBauO nicht erforderlich
Hinweise:
Die Vordrucke der Bauantragsformulare können im Internet auf der Seite http://fm.rlp.de/de/themen/bauen-und-wohnen/baurecht-und-bautechnik/vordrucke/ heruntergeladen werden.
Der Erhebungsbogen für Statistik kann unter https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Er besteht aus 3 Seiten, die vollständig einzureichen sind.
Die Antragsunterlagen sind über die jeweilige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen!
Als bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser dürfen nur solche Personen auftreten,
- die aufgrund des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen, oder
- die in einer von der Kammer der Beratenden Ingenieure zu führenden Liste eingetragen sind, oder
- die eine Bescheinigung über die Bauvorlageberechtigung von der ehemaligen Bezirksregierung erhalten haben.
Wenn von gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden soll, ist ein begründeter Abweichungsantrag vorzulegen.
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