Kreisverwaltung Germersheim

Beantragung FQN (Eintrag Schlüsselzahl 95)

Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz -

Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) wird ab 23. Mai 2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen ein EU- bzw. EWR Führerschein mit der Schlüsselzahl 95 vorgelegt wird. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht zwingend erforderlich.

 

Hinweise:

Grundqualifikation – Erstausstellung FQN

Inhaber von C- und D-Klassen, die diese erstmalig vor dem 09.09.2008 (D-Klassen) oder vor dem 09.09.2009 (C-Klassen) erworben haben, gelten als grundqualifiziert und müssen den Abschluss einer Weiterbildung (5 Module) von 35 Stunden vorlegen, um den FQN zu erhalten (§ 4 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr –BKrFQG).

Alle anderen Personen können -ohne Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis- die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation bei der IHK gemäß § 2 BKrFQG erwerben.

Die Grundqualifikation ist nur einmal erforderlich und ist 5 Jahre nach Erwerb gültig.

Weiterbildungen – Folgeausstellung FQN

Spätestens fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation ist die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG für die erneute Ausstellung des FQN erforderlich.


Mindestalter und Qualifikation

Für Fahrten im Güter- und Personenkraftverkehr finden sich die Regelungen im § 3 BKrFQG.

 

Erstausstellung FQN für Berufskraftfahrer mit einem Führerschein aus EU- und EWR-Staaten und der Schweiz in der Bundesrepublik Deutschland

Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/merkblatt-staatsangehoerige-eu-ewr-schweiz-regelungen-berufskraftfahrer.html

 

Erstausstellung FQN für Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die als Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden möchten

Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/merkblatt-staatsangehoerige-ausserhalb-eu-ewr.html

 

Antragstellung

Die Antragstellung für die Erstausstellung / Verlängerung des FQN erfolgt, wie bei der früheren Eintragung der Schlüsselzahl 95, im Rahmen der Erstausstellung / Erweiterung / Verlängerung bzw. Verlängerung nach Fristablauf einer Fahrerlaubnis der Klasse C / D bei der Führerscheinstelle oder der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung.

Die Antragstellung für die Ausstellung eines neuen FQN bei Verlust z.B. durch Diebstahl oder Beschädigung erfolgt -analog des Verfahrens bei digitalen Speicherkarten- ausschließlich bei der Führerscheinstelle.

 

Benötigte Unterlagen

gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).

gültiger Führerschein

Nachweis der Grundqualifikation/Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E)

Biometrisches Passbild

 

Gebühren

Ersterteilung eines FQN

Ausstellung eines FQN und Direktversand innerhalb Deutschlands: 32,50 €

 

Ersatzausstellung eines FQN

aufgrund Verlust/Diebstahl/Beschädigung und Direktversand innerhalb Deutschland: 36,90 €

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