Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die am Begleiteten Fahren mit 17 teilnehmen wollen, können bereits mit 16 ½ Jahren einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE ist dann bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres möglich. Die Erteilung einer anderen Fahrerlaubnis ist beim Begleiteten Fahren mit 17 nicht möglich.
Die Bewerber durchlaufen auch beim Begleiteten Fahren mit 17 eine reguläre Ausbildung in einer Fahrschule mit einer abschließenden Fahrerlaubnisprüfung. Hier gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Mit dem Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung und frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres wird die Fahrerlaubnis durch Aushändigung einer Prüfbescheinigung erteilt. Diese Prüfbescheinigung hat nur in der BRD Gültigkeit und wird frühestens mit ab dem 18. Lebensjahres durch einen Führerschein ersetzt. Die Erteilung dieser Fahrerlaubnis erfolgt unter Auflagen. Kernpunkt dieser Auflagen ist, dass das Führen eines Fahrzeuges nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson möglich ist. Diese Person muss bei der Antragstellung benannt werden.
Die Begleitperson muss
- das 30. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder schweizerischen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis sein und
- darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis mit nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister belastet sein.
Es können mehrere Begleitpersonen benannt werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 6 e Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 21, § 48 a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)