Kontrollkarten (Fahrer-, Werkstatt- Unternehmerkarte)
Nutzfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrzeugführer) müssen mit dem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden.
Zur Bedienung des Kontrollgerätes, Auslesen der Aufzeichnungen bzw. der Kontrolle sind verschiedene Kontrollgerätekarten erforderlich:
Weitere Informationen zum EG-Kontrollgerät finden Sie u.a. auch unter Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
sowie des Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG).
Fahrerkarte
Zur Antragstellung einer Fahrerkarte, um die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen, sind folgende
Voraussetzungen bzw. Nachweise erforderlich:
- als inländischer Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1 FPersV zu beachten sind,
- Ausweis, Reisepass oder ggf. Meldebescheinigung
aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich)
Die Fahrerkarte ist 5 Jahre gültig, danach sollten Sie rechtzeitig, frühestens 6 Monate und spätestens 15 Tage vor Fristablauf, eine Folgekarte beantragen. Bei Verlust bzw. technischem Defekt können Sie eine Ersatzkarte beantragen.
Bearbeitungsgebühr: 35,-- Euro
Kraftfahrt-Bundesamt: 12,-- Euro
47,-- Euro Gebühr
Wichtig:
Zur Beantragung der Fahrerkarte ist in jedem Fall wegen der zu leistenden
Unterschriften bzw. der persönlichen Identifizierung das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend
erforderlich.
Werkstattkarte
Für Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten, als auch Fahrzeughersteller zum Einbau und zum Kalibrieren der neuen digitalen Kontrollgeräte.
Zur Antragstellung einer Werkstattkarte sind folgende Voraussetzungen bzw. Nachweise erforderlich:
- Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
- Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
- Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen, sowie
- bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.
Die Werkstattkarte ist 1 Jahr gültig, danach sollten Sie
rechtzeitig, frühestens 1 Monat vor Fristablauf, eine Folgekarte beantragen.
Bei Verlust bzw. technischem Defekt können Sie eine Ersatzkarte beantragen.
Bearbeitungsgebühr: 35,-- Euro
Kraftfahrt-Bundesamt: 12,-- Euro
47,-- Euro Gebühr
Unternehmerkarte
zur Erfüllung der Nachweispflicht beim Einsatz digitaler Kontrollgeräte.
Zur Antragstellung einer Unternehmenskarte sind
folgende Voraussetzungen bzw. Nachweise erforderlich:
- Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.
Die Unternehmenskarte ist 5 Jahre gültig, danach sollten Sie rechtzeitig, frühestens 6 Monate und spätestens 15 Tage vor Fristablauf, eine Folgekarte beantragen. Bei Verlust bzw. technischem Defekt können Sie eine Ersatzkarte beantragen.
Bearbeitungsgebühr: 35,-- Euro
Kraftfahrt-Bundesamt: 12,-- Euro
47,-- Euro Gebühr