Kreisverwaltung Germersheim

Eintrag Schlüsselzahl 196 - (125 ccm; Leichtkraftrad mit Pkw-Klasse B)

Personen welche im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B sind können unter bestimmten Voraussetzungen zu der Fahrerlaubnisklasse B die Schlüsselzahl 196 in den Führerschein eintragen lassen. Sie sind dann berechtigt, Motorräder der Klasse A1 (Leichtkrafträder) im Inland zu führen, ohne im Besitz dieser Fahrerlaubnisklasse zu sein.

Personen, die im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 196 sind, dürfen somit Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, führen.

Beachten Sie bitte, dass mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erteilt wird. Es ist deshalb zum Beispiel nicht möglich, mit dieser Berechtigung die Fahrerlaubnis auf die Klasse A2 zu erweitern.

Ferner ist zu beachten, dass die Schlüsselzahl 196 nicht berechtigt, Leichtkrafträder im Ausland zu führen.

 

Voraussetzungen:

Die Person muss

seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,

das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und

eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (neun Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten: mindestens vier Stunden theoretischer Übungsstoff und mindestens fünf Stunden praktischer Übungsstoff) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin oder einem Fahrlehrer bestätigt wurde.

 

Verfahren:

Der Antrag kann direkt bei der Führerscheinstelle oder der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung eingereicht werden.

Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen

zwingend erforderlich.

 

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Originalführerschein
  • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung*

Die Bestätigung muss dem Muster nach der Anlage 7b zu der Fahrerlaubnisverordnung entsprechen. Das Ende der Fahrerschulung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.


Kosten:

  • Die Gebühr beträgt, einschl. der Kosten für die Herstellung des Führerscheins, 38,60 €
  • Bis zum Erhalt des neuen Führerscheins kann ein vorläufiger Fahrausweis gegen eine zusätzliche Gebühr i.H.v 9,00 € ausgestellt werden.

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