Kreisverwaltung Germersheim

Neuerteilung Führerschein (Nach Entzug / Verzicht)

Der Führerschein wurde Ihnen von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestandskräftig entzogen?

Eine verbindliche Auskunft dahingehend, unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, ist seitens der Fahrerlaubnisbehörde erst nach eingehender Prüfung der näheren Umstände, welche zum Entzug geführt haben, möglich.

In jedem Falle müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei dem für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde in Germersheim zu stellen. Die Beantragung kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist erfolgen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb rechtzeitig vor Ablauf der Sperrfrist sich bei uns zu informieren, da sich die Bearbeitungszeit z.B. durch Einholung von Auskünften oder Gutachten, Teilnahme an Nachschulungskursen, Ablegen von Fahrprüfungen unter Umständen erheblich verzögern kann.

Benötigte Unterlagen:

  • gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
  • aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht 
  • Führungszeugnis (über die Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung)
  • Schulung in Erster Hilfe, wenn die Fahrerlaubnis erstmals vor dem 01.08.1969 erworben wurde und Bewerber, die noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder der Klassen C1E, CE waren. Das Gleiche gilt auch, wenn in einem früheren Verfahren bereits ein Erste-Hilfe-Nachweis vorgelegt wurde. Der Nachweis ist durch den Antragsteller zu führen.

Für die Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L, T zusätzlich:

  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre).

Für die Klassen C, C1, CE, C1E zusätzlich:

  • Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre).
  • Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).
  • Unterweisung in Erster Hilfe, wenn der Führerschein erstmals vor dem 01.08.1969 erworben wurde und Bewerber, die noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder Klasse C1E waren.
  • ggfls. Nachweis der Grund-/Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Für die Klassen D, D1 DE, D1E zusätzlich:

  • Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre).
  • Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).
  • Eignungsgutachten z.B. vom TÜV oder von einem Arbeitsmediziner
  • ggfls. Nachweis der Grund-/Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Erneute theoretische oder praktische Prüfung

Sofern der Entzug der Fahrerlaubnis schon längere Zeit zurückliegt und dadurch Bedenken bestehen, ob der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, wird die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung angeordnet.

Die Vorstellung zu diesen Prüfungen erfolgt über eine Fahrschule. Eine Pflichtausbildung ist aber nicht mehr erforderlich.

Hinweis:

Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend erforderlich.

Kosten:

  • Die Gebühr beträgt, einschl. der Kosten für die Herstellung des Führerscheins, 159,40 € zzgl. 13,00 € Führungszeugnis.
  • Bei den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E zzgl. 32,50 € für Prüfung und Eintrag Schlüsselzahl "95" (Grund-/Weiterbildung BKrFQG).

Rechtsgrundlagen:

§ 20, § 21 Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 5 und 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung

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