Sie möchten Personen befördern?
Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen (PKW = bis 8 Fahrgastplätze, Kraftomnibusse = mehr als 8 Fahrgastplätze) befördern möchte, benötigt eine Genehmigung nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Geschäftsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn Personenbeförderungen gleicher Art wiederholt werden sollen und sich als dauernder oder wiederkehrender Teil der geschäftsmäßigen Betätigung darstellt.
Genehmigungen werden erteilt für:
- Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG)
- Verkehr mit Mietwagen, u.a. Flughafentransfer, Krankenfahrten (§ 49 PBefG) und
- Gelegenheitsverkehr mit KOM
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Genehmigung (§ 13 PBefG)
Eine entsprechende Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- die Sicherheit und Leistungsfähigkeit
des Betriebes gewährleistet sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die
finanziellen Mittel verfügbar sind, die zu Aufnahme und ordnungsgemäßen
Führung des Betriebes erforderlich sind (Eigenkapital). Die Höhe dieses
Eigenkapitals richtet sich nach der Größe des Fuhrparks.
Sie beträgt bei KOM - mindestens 9000,00 € für den ersten KOM, für jeden weiteren KOM 5000,00 € beim
Verkehr mit Taxen und Mietwagen 2250,00 € für das erste Kfz, für jedes weitere Kfz 1250,00 €
- keine Tatsachen vorliegen,
die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für
die Führung der Geschäfte bestellte Personen erkennen lassen
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit sind insbesondere - Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften
- Schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, arbeits- oder
- sozialrechtlicher Pflichten, abgaberechtlicher Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit.
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Der Antragsteller als Unternehmer oder der für die Führung
der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung
wird in der Regel durch die Ablegung einer bei der für unseren Bereich
zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ludwigshafen, (Tel. 0621-5904-1550)
nachgewiesen. Vor Ablegung dieser Prüfung ist der Besuch eines entsprechenden
Lehrganges zu empfehlen - keine Verpflichtung. Auskunft über solche Lehrgänge
kann Ihnen die Industrie- und Handelskammer geben.
Folgende Abschlussprüfungen ersetzen diese Prüfung:
o Kaufmann/ -frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr
o Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/ -wirtin
o Betriebswirt/ -wirtin (DAV), abgelegt bei der deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
o Diplom-Betriebswirt/ - wirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und
o Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
o Diplom-Verkehrswirtschaftlicher/ -wirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
Außerdem kann auch eine mindestens 5 jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs, bei Taxi- und Mietwagenunternehmen eine 3 jährige Tätigkeit ausreichen.
Fahrzeuge
Die für diese Personenbeförderungen eingesetzten Fahrzeuge müssen besonders ausgerüstet sein (Alarmanlage, Fahrpreisanzeiger oder Wegstreckenzähler), unterliegen einer 1 jährigen Hauptuntersuchung und müssen besonders für diesen Zweck versichert sein.
Zu beachten ist, dass diese Genehmigung nicht dazu berechtigt, gleichzeitig diese Fahrzeuge auch selbst zu führen. Dazu bedarf es einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist, sofern sich der Betriebssitz des Unternehmens im Kreis Germersheim befindet, die Kreisverwaltung Germersheim, Fachbereich Straßenverkehr und Kraftfahrzeugzulassung.
Entsprechende Antragsvordrucke und weitere Informationen erhalten Sie von dort.
Gesetzliche Regelungen:
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)