Sie besitzen einen Führerschein der Klassen CE, C1E, DE, D1E bzw. eine
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z.B. Taxi, Mietwagen)?
Die vorstehenden
Fahrerlaubnisse sind zeitlich befristet und können bei Bedarf auf Antrag
verlängert werden.
Benötigte Unterlagen:
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
- gültiger Führerschein.
- aktuelles Passbild (45mm x 35mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich).
Für die Klassen C, C1, CE, C1E zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre).
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).
Für die Klassen D, D1, DE, D1E zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre).
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).
- Eignungsgutachten z.B. vom TÜV oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 50. Lebensjahr).
- Führungszeugnis (über die Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung)
Für die Fahrgastbeförderung zusätzlich:
- Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre).
- Bescheinigung ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).
- Eignungsgutachten z.B. von einer Begutachtungsstelle oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr).
- Führungszeugnis (über die
Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung)
Kosten:
- Für die Klassen C, C1, CE, C1E beträgt die Gebühr 40,60 €.
- Für die Klassen D, D1, DE, D1E beträgt die Gebühr 43,90 € zzgl. 13,00 € Führungszeugnis.
- Für die Verlängerung der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt die Gebühr 38,00 € zzgl. 13,00 € Führungszeugnis.
Hinweis:
Die Antragstellung sollte rechtzeitig, frühestens aber 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit, zweckmäßigerweise bei der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen.
Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der zu leistenden Unterschriften das persönliche Erscheinen des Antragstellers zwingend erforderlich.
Informationen zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) finden Sie hier
Rechtsgrundlagen:
§ 21, 24 Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 5 und 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung