Leistungsbeschreibung:
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem
Internetauftritt der ADD unter https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/ordnung/geldwaeschegesetz/
An wen muss ich mich wenden?
Die Kreisverwaltung Germersheim ist Aufsichtsbehörde für die in
ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen
- ungebundene Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
- Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG) und
- Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG).
Hinweise auf Verstöße § 53 GwG:
Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG und auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzurichten, um die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.
Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, melden Sie
diesen entweder schriftlich an:
Kreisverwaltung Germersheim
Ordnungsamt
17er-Str. 1
76726 Germersheim
oder per Fax an:
07274/5315492
Rechtsgrundlage: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/
Bekanntmachungen gem. § 57 GwG:
Gemäß § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.