Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer baulicher Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (LBauO § 59 Abs. 1). Zu dieser Überwachung gehören auch die wiederkehrenden Prüfungen von Versammlungsstätten, Verkaufsstätten und Garagen durch die Bauaufsichtsbehörde.