Zur Sicherung und Erhaltung der zum Schutz
der Rheinniederung errichteten Deiche wurde am 08.10.71 von der ehemaligen
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz die sogenannte Rheindeichordnung
erlassen.
Danach sind grundsätzlich alle Handlungen, die den Bestand und die Sicherheit
der Deiche gefährden, verboten.
Die Deichschutzzone beträgt gemessen von der Mitte der Deichkrone
- wasserseitig 75m
- landseitig 150m
- bei Riegeldeichen beidseits jeweils 75m
Innerhalb der Deichschutzzonen sind Grabungen, Bohrungen, Rammungen, das Verlegen von unterirdischen Leitungen oder sonstige bauliche Maßnahmen, die die Sicherheit der Deiche beeinträchtigen können, nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde zulässig.