Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in und an Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die untere Wasserbehörde.
Anlagen an Gewässern sind solche, die
weniger als 40 m von der Böschungsoberkante eines Gewässers I. (Rhein) oder II.
Ordnung (Michelsbach, Lauter, Queich sowie Teilabschnitte des Erlenbaches und
des Otterbaches) oder weniger als 10 m von der Böschungsoberkante eines
Gewässers III. Ordnung (alle anderen Gewässer) entfernt sind.
Bei Gebäuden, die nach der Landesbauordnung einer baurechtlichen Genehmigung
bedürfen, entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der
zuständigen Wasserbehörde über den Bauantrag.
Die erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung entnehmen Sie bitte
dem Merkblatt.