Wassergefährdende Stoffe sind Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern (z.B. Farben, Lacke, Öle, Pflanzenschutzmittel etc.). Der Grad der Gefährdung richtet sich nach den jeweiligen Wassergefährdungsklassen (1 - 3).
Anlagen zum Lagern, Abfüllen,
Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen,
eingebaut und aufgestellt sein sowie so unterhalten und betrieben werden, dass
eine Verunreinigung der Gewässer oder sonstige Veränderung ihrer Eigenschaften
nicht zu besorgen ist.
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen betreibt, stilllegt oder
in ihrem Betrieb wesentlich ändert, hat dies der Unteren Wasserbehörde
rechtzeitig anzuzeigen. Gleiches gilt für Anlagen zum Befördern von
wassergefährdeten Stoffen (Rohrleitungen). Diese Anzeigepflicht gilt nicht für
oberirdische Behälter mit Benzin, Heizöl und Diesel mit einem Rauminhalt von
nicht mehr als 1000 Litern, wenn sie außerhalb von Wasserschutzgebieten
verwendet werden.
Durch Ausfüllen des nachfolgenden Fragebogens kann der Anzeigepflicht
nachgekommen werden.