Kreisverwaltung Germersheim

Jagdschein

Verlängerung des Jagdscheines ab 01.04.2023

Aufgrund der positiven Erfahrungen der vergangenen zwei Jagdjahre und auch, um unnötige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, erfolgt die Verlängerung der Jagdscheine wieder auf dem Postweg. 

Folgende Unterlagen werden ab 15.02.2023 benötigt:

- Jagdschein

- Antrag auf Verlängerung (Link zum Antrag

- Bestätigung der Jagdhaftpflichtversicherung

· aktuelles Passbild bei Neuerteilung eines Jagdscheines (bei vollem Jagdschein);

Der verlängerte Jagdschein wird mit einem Gebührenbescheid zurückgesandt.
Gerne kann auch kurzfristig telefonisch, ab dem 15.02.2023 ein Termin vereinbart werden.
Wir bitten um Beachtung.

Bitte überprüfen Sie, ob in ihrem Jagdschein noch Platz für eine Verlängerung ist, sollte dies nicht der Fall sein benötigen wir noch zwei Passbilder, damit ein neuer Jagdschein augesstellt werden kann. Den "alten" Jagdschein erhalten Sie auf Wunsch natürlich zurück.

Die untere Jagdbehörde wird den Jagdschein verlängern und zusammen mit einem Überweisungsträger zurücksenden. 


Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt.

Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen ( einschließlich Faustfeuerwaffen ), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich der Verwendung als Lebensmittel  und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar.

Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat anzugeben, ob er

  • als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes
  • als alleiniger Jagdpächter oder Unterpächter
  • als Mitpächter
  • als Jagdausübungsberechtigter gemäß § 13 Abs.2 LJG oder
  • aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis

in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist und für welche Flächen die Befugnis oder anteilige Befugnis besteht.

Der Antrag auf Ausstellung eines Jagdscheines ist bei der zuständigen unteren Jagdbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheines; bei Falknerjagdscheinen einer Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheines oder
  • ein früher gelöster Jagdschein, Falknerjagdschein oder
  • eine Bescheinigung einer unteren Jagdbehörde, dass der Bewerberin oder dem Bewerber bereits ein Jagdschein oder Falknerjagdschein erteilt war oder
  • ein Zeugnis nach § 32 Abs.1 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (LJGDVO ) oder der Nachweis der Erfüllung der in § 35 Abs.2 und 3 LJGDVO genanten Voraussetzungen
  • zwei Lichtbilder
  • ein Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen  Deckungssummen ( 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden ); die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden. Die Jagdhaftplicht hat sich mindestens auf die Geltungsdauer des Jagdscheines zu erstrecken.

 

Wichtige Hinweise zur Verlängerung des Jagdscheines:

Der Jahresjagdschein kann während der üblichen Dienstzeiten im Rahmen einer persönlichen Vorsprache grundsätzlich sofort verlängert und ausgehändigt werden. Bitte vergewissern Sie sich, ob im Jagdschein noch eine Verlängerung eingetragen werden kann, ansonsten brauchen Sie einen neuen Jagdschein mit einem neuen Passbild. Vergessen Sie bitte auch nicht den Versicherungsnachweis; ohne diesen kann ein Jagdschein nicht ausgestellt werden.

Die Jagdscheingebühr können Sie entweder bar bezahlen oder überweisen

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