Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte
Einzelschöpfungen der Natur (z.B. Felsen, Quellen, alte und seltene Bäume) oder
entsprechende Flächen bis 5 ha Größe (z.B. kleinere Feuchtbiotope,
Pflanzenbestände, Heiden). Sie werden gemäß § 28 BNatSchG durch
Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde gesichert.
Ihr Schutz erfolgt
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.